Manchmal sei ihnen ein triftiger Grund hierfür mitgeteilt worden, oft aber sei ihnen keine oder eine unklare Ursache für das Eintrittsverbot angegeben worden. In diesem Zusammenhang verweist das CET auf die Luxemburger Gesetzgebung, die jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund von Überzeugungen, Religionszugehörigkeit, Rasse, Behinderung, sexueller Orientierung usw. verbietet.
Das Strafgesetzbuch sieht hier Gefängnisstrafen von acht Tagen bis zwei Jahren und Geldbußen von 251 bis 25.000 Euro vor.
Um solchen Diskriminierungen vorzubeugen, rät die CET den Betreibern, klare und transparente Kriterien für die Zugangsregeln aufzustellen und dieses Reglement der Kundschaft zugänglich zu machen. Das Sicherheitspersonal müsse diese Vorgaben dann genaustens befolgen. Es bleibe natürlich erlaubt, jenen Personen, die in der Vergangenheit Schwierigkeiten gemacht haben, den Zutritt zu verwehren.
Keinesfalls dürfe eine Gruppe von Kunden wegen des Benehmens Einzelner ausgeschlossen werden (die sich z.B. kampflustig benehmen).
Die Betreiber könnten laut CET dafür sorgen, dass die Mischung der Kunden nach objektiven Kriterien gewahrt bleibt.
Allgemein möchte das „Centre pour l’égalité de traitement“ eine stärkere Sensibilisierung für das Thema entwickeln. Personen, die sich als Opfer einer Diskriminierung sehen, sollen sich an die Polizei bzw. an das CET wenden. Betreiber und Sicherheitspersonal sollten eine entsprechende Ausbildung bekommen. r.s.
De Maart
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