Donnerstag6. November 2025

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Vierter – und letzter? – Anlauf

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Vor gut einem Jahr, am 1. April 2009, hat die Regierung den Gesetzentwurf zu einer neuerlichen Reform des Raumplanungsgesetzes von 2004 auf den Instanzenweg gegeben. Ziel: eine Vereinfachung der Prozeduren. Der Staatsrat begrüßt die Absicht, zweifelt aber am Erfolg des eingeschlagenen Wegs.

Léon Marx

Zwischen 14 und 23 Monaten beträgt nach Angaben des „Comité national pour la simplification administrative“ die Prozedur zur Erstellung eines PAP („plan d’aménagement particulier“). Das Zusammentragen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen dauert demnach sogar zwischen 44 und 62 Monaten. Einer der Gründe für diese schwerfällige Prozedur ist das Raumplanungsgesetz, das kurz vor den Wahlen im Sommer 2004 noch von der CSV/LSAP-Regierung durchs Parlament gedrückt wurde und das am 19. Juli 2009 in Kraft trat.

Zentrales Ziel der Reform war es, die Zersiedlung der Landschaft zu stoppen und die Entwicklung der Gemeinden nachhaltiger zu gestalten. Zumindest an der Zielsetzung hat sich mit den Nachbesserungen von 2005 und 2008 (2. Mal) nichts geändert. Und wird sich auch mit der jetzt vorgesehenen Reform nichts ändern. Darüber freut sich nicht nur der Staatsrat, darüber zeigt sich auch das Syvicol („Syndicat des villes et communes“) in seinem Gutachten zufrieden.

Weniger zufrieden sind die beiden Institutionen über den neuen Kurs der Regierung hin zu diesem Ziel. Die Verkürzung der Prozeduren gehe zu Lasten der Gemeindeautonomie, wettert das Syvicol in seinem Gutachten. Die Oberbehörde sei wohl im Recht, die Legalität einer Operation zu überprüfen, nicht aber deren Opportunität. Der Staatsrat belegt den Text mit vier formellen Einsprüchen, von denen sich drei mehr oder weniger direkt auch auf diesen Punkt beziehen. Ein formeller Einspruch bezieht sich auf die (ähnlich schon im aktuellen Gesetz bestehende) Klausel, laut der Gemeinden bei der Erstellung eines PAP einen Abtritt von bis zu 40 Prozent der Fläche an die Gemeinde verlangen können. Der Staatsrat vergleicht dieses Vorgehen des Gesetzgebers mit einer Enteignung.

Probleme hatte es in der Vergangenheit immer wieder auch mit der Genehmigung von Bauvorhaben innerhalb bestehender Wohnviertel gegeben. Für sie soll in Zukunft eine vereinfachte Form des PAP möglich werden. Vergleichsweise wenig ändert sich dagegen bei der Erstellung von Leitplänen (PAG – „plan d’aménagement général“). Wie bereits im aktuellen Gesetz, wird auch der neue es nicht erlauben, einen PAG punktuell über einen PAP abzuändern. Dass übergeordnete Pläne nicht durch Detailpläne abgeändert werden können, ist für den Staatsrat eine kaum erwähnenswerte Normalität. Das Syvicol dagegen hätte die Schaffung einer solchen Möglichkeit nachdrücklich begrüßt.

Vereinfacht werden sollen mit der Reform auch die Information der Bürger und das Sammeln von Einsprüchen. Als Publikationsweg wird erstmals in einem legislativen Text nicht mehr der gemeindeeigene „Raider“, sondern die Veröffentlichung in mindestens vier luxemburgischen Tageszeitungen festgelegt. Ein Schritt, den der Staatsrat nachdrücklich begrüßt. Vereinfacht wird auch die Sammlung der Einsprüche. Bislang musste der Gemeinderat sämtliche Personen, die Einspruch gegen einen PAG oder PAP einreichten, auch anhören. Nach dem neuen Gesetz müssen nur noch die Bürger gehört werden, die dies in ihrem schriftlichen Einspruch ausdrücklich fordern.

So ganz nebenbei werden mit dem Gesetz auch sämtliche Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern dazu verpflichtet, einen technischen Dienst mit mindestens einem Urbanisten zu schaffen.