Was „Toutou“ darf

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Über gesetzliche Leinenpflicht und Spaß am Badesee.

Seit einigen Wochen zeigt sich der Sommer in Luxemburg von seiner besten Seite. Unter der Hitze leiden nicht nur die Menschen, sondern auch ihre vierbeinigen Freunde. Nicht wenige fahren deshalb mit ihrem Hund an ein schattiges Plätzchen in den Park, in den Wald oder gleich ans Wasser. Dabei gilt es aber, einige Regeln zu beachten.

Stausee: Hunde sind auf allen Liegewiesen rund um den „Stau“ verboten.

Remerschen: An den Baggerweihern auf dem Gebiet des „Haff Réimech“ in Remerschen sind Hunde grundsätzlich erlaubt, sofern sie an der Leine geführt werden. Eine Ausnahme bildet der Schwimmweiher mit den Liegewiesen, wo Hunde nicht erlaubt sind.

Weiswampach: Am See in Weiswampach dürfen Hunde mit an den Strand, es besteht jedoch Leinenpflicht. Im See schwimmen ist für Hunde verboten.

Echternach: Am Echternacher See dürfen Hunde im Wasser schwimmen. Menschen ist es hingegen untersagt. Auf den Liegewiesen besteht jedoch Leinenzwang.

Das Gesetz vom 9. Mai 2008 besagt, dass innerhalb der Ortschaften eine Leinenpflicht für Hunde besteht. Außerhalb der Ortschaften besteht jedoch kein gesetzlicher Leinenzwang. Im Wald dürfen Hunde demnach grundsätzlich frei herumlaufen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass Hundebesitzer ihren „Toutou“ stets in Sichtweite haben müssen und dazu angehalten sind, ihn an die Leine zu nehmen, wenn die Situation es erfordert.

Leinenpflicht

Zudem haben die Gemeinden das Recht, auch außerhalb der Ortschaften Gebiete auszuweisen, in denen eine Leinenpflicht gilt. Diese Orte sollten dann mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sein. Ein Beispiel für ein solches Gebiet ist der Stadtpark auf dem Escher Galgenberg.

Gleichzeitig haben Gemeinden das Recht, innerhalb der Ortschaften Zonen auszuweisen, in denen Hunde frei herumlaufen dürfen, wie es beispielsweise im Merler Park in der Hauptstadt der Fall ist.
Eine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde besteht in Bus und Bahn, auf Fahrradwegen, öffentlichen Parkplätzen, Tankstellen und bei öffentlichen Veranstaltungen.

Wenn der Hundehalter gegen diese Vorschriften verstößt, droht ihm ein Bußgeld. Das Gleiche gilt, wenn der Halter den Kot seines Hundes auf dem Bürgersteig, auf Spielplätzen oder öffentlichen Grünflächen liegen lässt.