Lehrer wird wegen Besitz von kinder-pornografischem Material verurteilt – und will trotzdem weiter unterrichten

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Ein inzwischen vom Dienst suspendierter Lehrer wurde am 26. März 2018 wegen unsittlichen Verhaltens und Besitzes von kinderpornografischem Material vor das Bezirksgericht Diekirch zitiert – und zu einer Bewährungsstrafe mit Probezeit verurteilt. Der Mann legte Berufung ein.

Damals wurde der Angeklagte zu drei Jahren Haft mit integraler Bewährung, einer fünfjährigen Probezeit, während derer er sich einer psychiatrischen Therapie unterziehen soll, einer Geldstrafe von 7.500 Euro und der Begleichung der Gerichtskosten (1.727 Euro) verdonnert. Beschlagnahmt wurden auch zwei Laufwerke, ein Computer, ein USB-Stick und ein Handy.

Berufssicherung wahren

Zudem entschieden die Richter damals auf Grundlage von Artikel 11 Absatz 1, 3, 4, 5 und 7 des Strafgesetzbuches, dass der Angeklagte während zehn Jahren mitunter keine Aktivitäten mit Minderjährigen mehr nachgehen dürfe. Genau deswegen legte der Mann anschließend Berufung ein, die nun seit gestern verhandelt wird.

Sein Verteidiger meinte gestern diesbezüglich, dass man bei einem erneuten Schuldspruch wenigstens von Artikel 11 Absatz 1 („de remplir des fonctions, emplois ou offices publics“) und 7 („de tenir école ou d’enseigner ou d’être employé dans un établissement d’enseignement“) absehen solle, denn diese würden die berufliche Karriere seines Mandanten, der ja erst 31 Jahre alt sei, zerstören und auch verhindern, dass er später eine Alterssicherung haben könne. So dürfe der Mann, der einen Bachelor in Erziehung besitzt, beispielsweise aufgrund des Urteils auch keine Erwachsenen in parastaatlichen Institutionen mehr unterrichten.

Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft sprach daraufhin davon, dass man zwecks Berufssicherung bei einem erneuten Schuldspruch durchaus von Artikel 11 Absatz 1 absehen könne, Absatz 7 sollte hingegen auch im Urteil des Berufungsgerichts geltend gemacht werden, da ein Mann, der in einem Zeitraum von zehn Jahren kinderpornografisches Material besessen und gesichtet hat, weder Kinder noch Erwachsene unterrichten dürfe. Das Urteil wird am 23. April gesprochen.

 

Von unserem Korrespondeten Carlo Kass