Grenzgänger-Besteuerung: Regierung bessert nach

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Grenzgänger müssen ab 1. Januar mehr Steuern bezahlen. Aber die Regierung kommt den ausländischen Arbeitnehmern nun etwas entgegen.

Zur Erinnerung: Ein Teil der Reform, der die Grenzgänger betrifft, soll erst am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Hier geht es insbesondere um die Berücksichtigung von Einkommen, die Grenzgänger im Ausland beziehen, in der Ermittlung ihres Steuersatzes.

Demnach haben verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Grenzgänger, die mindestens 90 Prozent ihres Einkommens in Luxemburg beziehen, Anspruch darauf, in der Steuerklasse 2 besteuert zu werden. Das heißt, das weltweite Einkommen beider Partner wird berücksichtigt, um den Steuersatz zu ermitteln, der auf das Einkommen des Grenzgängers angewendet wird.

Angleichung der Regeln

Ziel dieser Änderung ist es, die Regeln, die auf Ortsansässige und Grenzgänger angewendet werden, einander anzugleichen. Vor der Steuerreform wurden die ausländischen Einkommen des Paares nicht in die Ermittlung des Steuersatzes miteinbezogen.

Was war nun das Problem mit der Neuerung? Die 10 Prozent, die ein Grenzgänger maximal im Ausland beziehen darf, sind schnell überschritten. Zum Beispiel dann, wenn der Grenzgänger in seinem Heimatland eine Wohnung besitzt und Miete bezieht. Oder wenn er einen Teil seiner Pensionszahlungen in seinem Heimatland bezieht, weil er dort einige Jahre gearbeitet hat.

Maximal 13.000 Euro

Am Mittwoch nun hat der Ministerrat eine Änderung gutgeheißen, die im Dialog mit dem OGBL zustande gekommen ist. Demnach haben Grenzgänger nun auch Anspruch auf die Steuerklasse 2, wenn die Bezüge im Ausland die Marke von 13.000 Euro nicht überschreiten – auch dann, wenn sie mehr als 10 Prozent des gesamten Einkommens ausmachen.

Ab 2018 werden verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Grenzgänger automatisch in der Steuerklasse 1 geführt – es sei denn, sie sprechen sich dafür aus, in der Klasse 2 geführt zu werden, und erfüllen die notwendigen Kriterien.

Post vom Steueramt

Im September werden die Grenzgänger Post vom Steueramt erhalten, so Gramegna, die sie dazu auffordert, entsprechende Angaben zu machen. Eine zweite Anpassung der Reform betrifft die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, trotz Ehe individuell besteuert zu werden. Bislang war vorgesehen, dass diese Entscheidung vor dem Beginn des Steuerjahres getroffen werden sollte.

Vor dem Hintergrund, dass die Familien- sowie die Einkommenssituation sich oft nur schwer vorhersehen lassen, hat die Regierung nun beschlossen, dass diese Entscheidung bis zu drei Monate nach dem Steuerjahr warten kann.

Timbo
28. Juli 2017 - 21.07

Schlimm das sie noch eine Beschwerde in Erwägung ziehen als im Ausland lebend mit einem Luxemburger Gehalt.

Christian Mellinger
28. Juli 2017 - 12.15

Das blöde ist nur, dass die 13000€ das Bruttoeinkommen des Ehegatten betreffen. Vom Brutto bleibt allerdings in Deutschland nicht viel übrig, ist der Ehe- Lebenspartner dort in Steuerklasse 4 oder unverheiratet in Steuerklasse 1. Also ist es eine Doppelbesteuerung des Gehalts, des in Deutschland arbeitenden Partners. Dieser Nachteil wurde dabei nicht berücksichtigt.