Nicht genügend Anhaltspunkte: Klage gegen CIGR-Syrdall-Mitarbeiter wegen Vergewaltigung abgewiesen

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Der Verwaltungsratspräsident und der Generalkoordinator des CIGR Syrdall sind seit Wochen bekanntlich im Visier von Ermittlern – so scheint es jedenfalls. Entgegen anders lautender Aussagen von Mitarbeitern dieser Beschäftigungsinitiative gegenüber der Presse reagierte die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober und teilte mit, sie würde sehr wohl in dieser Sache ermitteln. Sie sei am 22. Mai dieses Jahres mit zwei Klagen gegen den CIGR Syrdall beschäftigt worden.

Zum einen wird dem Generalkoordinator sexuelle Belästigung vorgeworfen, zum anderen geht es um Ungereimtheiten im Finanzwesen der Beschäftigungsinitiative.

Die damals eingereichte Klage wegen sexueller Belästigung sei im Sommer dieses Jahres eingestellt worden. Dies hat die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober mitgeteilt. Die Ermittlungen hätten nicht genügend Beweise erbracht, die die Vorwürfe gegen den Generalkoordinator bestätigen würden.

„L’infraction est insuffisamment caractérisée“

Bei der Staatsanwaltschaft seien aber am 10. Oktober zwei weitere Klagen eingereicht worden. „Ces dossiers suivent leur cours procédural“, so der abschließende Wortlaut der Mitteilung vom 31. Oktober.

Eine Klage wurde aber aus bisher unerklärten Gründen nicht in dieser Mitteilung erwähnt, und zwar die einer Mitarbeiterin des CIGR Syrdall, die Anfang Juli vor der Polizei Luxemburg angab, vom Generalkoordinator der Beschäftigungsinitiative vergewaltigt worden zu sein. Die betreffende Klageschrift ging laut einem uns vorliegenden Schreiben des Vertreters der Staatsanwalt in Luxemburg vom 4. November, erst am 13. August dieses Jahres bei der Staatsanwaltschaft ein.

In diesem Schreiben wird der oben genannten Klägerin nun mitgeteilt, dass ihre Klage am 28. Oktober „ad acta“ gelegt wurde. Der Grund hierfür sei folgender: „L’infraction est insuffisamment caractérisée.“ Laut Staatsanwaltschaft gebe es also nicht genügend Anhaltspunkte, um die Klage weiterhin aufrechterhalten zu können.

Der Klägerin wurde aber auch mitgeteilt, dass sie durchaus Berufung gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft einlegen kann.