Neues Jahr, neue Regeln

Neues Jahr, neue Regeln

Jetzt weiterlesen! !

Für 0,59 € können Sie diesen Artikel erwerben.

Sie sind bereits Kunde?

Die meisten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen treten mit der Veröffentlichung im Memorial kurz nach dem Votum durch die Abgeordneten in Kraft.

Ausnahmen dazu bilden aus praktischen Gründen oft Bestimmungen aus dem Steuer- und Finanzbereich. Und da tut sich bei diesem Jahreswechsel so einiges. Angefangen bei der TVA über Bau und Energie (Stichdatum im Gesetz von 2012) bis hin zu einigen zivilrechtlichen Änderungen.

Höhere Mehrwertsteuer (TVA)

Die Maßnahme hat über Monate zu heftigen Debatten und teilweise auch zu Missverständnissen geführt. Unberührt bleibt nach der Anhebung nur der superreduzierte Satz von drei Prozent.

Er gilt für Lebensmittel, Kinderbekleidung, Medikamente, den öffentlichen Transport, kulturelle Veranstaltungen und Bücher. Generell wird der reduzierte Satz von 6 auf 8 Prozent, der Zwischensatz von 12 auf 14 Prozent und der Normalsatz von 15 auf 17 Prozent erhöht.

Für einige Produkte ändert sich allerdings auch der angewandte TVA-Satz. Für Alkohol gilt statt dem superreduzierten Steuersatz ab Januar der Normalsatz – statt drei also 17 Prozent. Und das sowohl beim Einkauf im Supermarkt als auch im Restaurant.

Auch für den Bausektor gilt im Prinzip künftig statt dem superreduzierten Satz von drei Prozent der Normalsatz von 17 Prozent. Hier gibt es allerdings Ausnahmen. So wird z.B. der Neubau für den Eigenbedarf weiterhin mit drei Prozent beaufschlagt. Auch die Altbausanierung und die energetische Sanierung bleiben bei drei Prozent.

Vor allem in Bezug auf diese Ausnahmeregelung, die erst nachträglich von der Regierung ins Steuerpaket aufgenommen wurde, klappte die Außenkommunikation schlecht.

Wärmeschutz und Energie

Energetische Maßnahmen machen das Bauen im nächsten Jahr, egal ob für den Eigenbedarf oder zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmt, teurer. Zum 31. Dezember 2014 laufen nämlich die Übergangsbestimmungen der Wärmeschutzverordnung von 2012 aus. Neubauten, die nicht dem Energiestandard A entsprechen, sind nicht mehr genehmigungsfähig. Bei der Wärmeschutzklasse ist bis 2017 noch die B-Klasse erlaubt.

Mit dem neuen Jahr sinkt u.a. auch die Einspeisevergütung für neu ans Netz gehende Fotovoltaikanlagen.

Homo-Ehe und Zivilrecht

Bereits im Juni waren vom Parlament eine Reihe von Änderungen der Zivilgesetzgebung beschlossen worden. Da diese teilweise einen Einfluss auf die Steuern haben, wurde in dem Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass es
am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.

Neu ist außerdem, dass gleichgeschlechtliche Paare ab 2015 standesamtlich heiraten und Kinder adoptieren dürfen. Der kirchliche Segen bleibt ihnen aber weiterhin verwehrt. Die bislang mögliche Prozedur des „pacte civil“ (PACS) bleibt bestehen.

Mädchen, egal ob heterosexuell oder lesbisch veranlagt, müssen sich in Zukunft etwas länger mit dem Ja-Sagen gedulden. Bislang galten sie bereits mit 16 Jahren als „heiratsfähig“. Ab Januar gilt für beide Geschlechter das abgeschlossene 18. Lebensjahr als Tor zur Ehe. Abgeschafft wird eine noch aus napoleonischer Zeit stammende Bestimmung, nach der Frauen frühestens 300 Tage nach einer Trennung erneut heiraten durften (die Einschränkung war damals als natürlicher Vaterschaftstest gedacht). Der voreheliche medizinische Test entfällt in Zukunft.

Mindestlohn: 0,1 Prozent höher

Noch nicht in trockenen Tüchern ist eine Anhebung des sozialen Mindestlohns um 0,1 Prozent zum 1. Januar. Ende November hatte sich die Regierung gegenüber den Gewerkschaften dazu verpflichtet, bekannt wurde die Maßnahme aber erst bei den Gesprächen mit dem Patronat am 22. Dezember. Ein entsprechendes Gesetz soll kurzfristig von der Regierung vorgelegt und im Januar vom Parlament votiert werden.

CARe-Prämie läuft aus

Am 31. Dezember läuft die CARe-Prämie für Elektroautos und Hybridfahrzeuge mit niedrigem CO2-Ausstoß aus.

Sondersteuer von 0,5 Prozent

Ab dem 1. Januar wird eine spezielle Steuer („impôt d’équilibrage budgétaire temporaire“) von 0,5 Prozent auf Löhnen und Renten (Bruttobetrag) erhoben. Dabei gilt ein Freibetrag von einem Mindestlohn.

Anerkennung von Diplomen

Für die Anerkennung von ausländischen Hochschuldiplomen und beruflichen Qualifikationen wird eine Gebühr erhoben.

Austausch von Informationen

Ab dem Steuerjahr 2015 findet in einer ersten Stufe ein automatischer Informationsaustausch der Steuerverwaltungen über Einkommen (Löhne, Renten, Spareinlagen) statt. Ab 2017 erfolgt dann der Austausch von Informationen über sämtliche Finanzoperationen.