Wundertüte Amazon – Was darf die Suchmaschine und was nicht?

Wundertüte Amazon – Was darf die Suchmaschine und was nicht?

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Bei der Produktsuche im Netz steuern viele Anwender nicht Google, sondern Amazon an. Manche Hersteller wollen dort aber gar nicht erscheinen, weil sie sich bewusst andere Vertriebswege suchen. Zwei Streitfälle stehen nun in Deutschland vor dem Bundesgerichtshof.

Der Internet-Handelsriese Amazon meint meist schon nach den ersten Buchstaben im Suchfeld zu wissen, was man will. Angezeigt werden dann eine Reihe von Produkten, die den Wünschen entsprechen könnten. Ob sich Amazon dabei immer auf rechtlich sicherem Grund befindet, prüft jetzt der deutsche Bundesgerichtshof in zwei Fällen. Denn es gibt Unternehmen, die ihre Markenrechte verletzt sehen.

Wer legt sich da mit Amazon an und warum?

Das mittelständische Unternehmen Ortlieb Sportartikel GmbH aus dem fränkischen Heilsbronn produziert wasserdichte Fahrradtaschen, Rucksäcke und andere Freizeitausrüstung. Das Unternehmen goFit Gesundheit GmbH mit Sitz im österreichischen Kindberg vertreibt eine Matte zur Fußreflexzonenmassage. Sie wollen nicht, dass ihre Produkte über die Plattform vertrieben werden und sie wollen auch nicht, dass die Suche nach ihren Produkten zu Alternativangeboten führt.

Warum wollen sie nicht, dass ihr Name zu anderen Produkte oder Anbietern führt?

Ortlieb vertreibt seine Produkte über Fachhändler, goFit über Kooperationspartner und über den eigenen Internetauftritt. Beide Unternehmen haben sich gegen Handelsplattformen wie Amazon entschieden und sehen einen Missbrauch ihrer geschützten Marken, wenn Suchworteingaben dazu benutzt werden, ähnliche Produkte aus zum Teil deutlich niedrigeren Preissegmenten anzubieten.

Was sagen die Beteiligten der Auseinandersetzung?

Ortlieb habe sich 2011 für ein selektives Vertriebssystem entschieden, sagt Vertriebsleiter Martin Esslinger. „Wir sehen unser Produkt als ein Qualitätsprodukt mt hohem Erklärungsbedarf.“ Kundenservice und Reparierbarkeit der Produkte seien dabei entscheidend. Daher würden die Händler entsprechend geschult. Der Fachhandel dürfe auch online verkaufen, jedoch nicht über Handelsplattformen. Ortlieb gehe es um Markenidentität und Markenhoheit. Nach Überzeugung des Unternehmens sucht ein Kunde, der Ortlieb eingibt, gezielt nach dieser Marke. „Sonst würde er nur Fahrradtasche eingeben.“ Daher verletze Amazon die Marken- und Wettbewerbsrechte.

Nach Überzeugung des goFit-Rechtsanwalts Arthur Waldenberger benutzt Amazon den Markennamen, um alternative Produkte zu bewerben. „Amazon will mit seinen Suchwortvorschlägen die Nutzer in die Irre führen und diese glauben machen, dass die goFit-Gesundheitsmatte bei Amazon erhältlich sei, was sie aber nicht ist.“ Amazon hänge sich an den guten Ruf des Zeichens goFit an, kritisiert Waldenberger.

Ein Amazon-Sprecher teilte mit, dass man laufende Verfahren nicht kommentieren wolle.

 

Welche Bedeutung hat der Fall für Verbraucher?

Sollte der deutsche BGH zugunsten der beiden Hersteller entscheiden, müsste Amazon seine Algorithmen wohl so verändern, dass die Eingabe der beiden Markennamen zu keinen Ergebnissen führt. Bei anderen Plattformen ist das nach Esslingers Angaben bereits so eingerichtet.

Falls der BGH im Sinne von Amazon entscheidet, müssen es die Hersteller dulden, dass die Suche nach ihren Produkten zu allen möglichen Angeboten führt. Das würde auch dann gelten, wenn ihre Angebote über Amazon gar nicht erhältlich sind.

Gust
17. Februar 2018 - 14.36

Wenn mein Jeanshändler nach einer 501 gefragt wird und sagt, leider nicht, aber er hätte Mustang Jeans, wäre das haargenau dasselbe. Die haben sie nicht mehr alle.