Wenig Macht

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Der Bundespräsident ist der oberste Repräsentant Deutschlands. Das Grundgesetz hat dem Staatsoberhaupt zwar viele Aufgaben zugewiesen, aber wenig politische Macht. Der Präsident soll sein Amt unparteiisch führen.

Zu den normalen Geschäften zählen Staatsbesuche und Empfänge von Diplomaten. Der Präsident eröffnet Ausstellungen und hält Reden, die gesellschaftliche Impulse geben können. Bei der Ausfertigung von Gesetzen ist er eine Art „oberster Bundesnotar“. Seine Unterschrift kann er nicht aus politischen, sondern nur aus verfassungsrechtlichen Gründen verweigern. Er kann durch Reisen und Auftreten außenpolitische Akzente setzen.

In bestimmten Situationen kommt es auf den Bundespräsidenten an. So muss er nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers entscheiden, ob er – wenn der Regierungschef dies vorschlägt – den Bundestag auflöst und Neuwahlen ansetzt. Bei Ministervorschlägen des Kanzlers hat er dagegen kein Mitspracherecht.

Deutscher und 40 Jahre

Der Bundespräsident wird höchstens zweimal auf fünf Jahre von der Bundesversammlung gewählt. Dabei spielen parteipolitische Erwägungen durchaus eine Rolle. Seit 1994 ist das Berliner Schloss Bellevue der erste Amtssitz. Als zweiter Amtssitz wird die Bonner Villa Hammerschmidt genutzt. Nur zwei Voraussetzungen muss ein Kandidat laut Grundgesetz für das Amt des Bundespräsidenten erfüllen: Er muss Deutscher und mindestens 40 Jahre alt sein.

Das Staatsoberhaupt vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit anderen Staaten. Der Bundespräsident hat das Begnadigungsrecht, er ernennt und entlässt Kanzler, Bundesminister, Bundesrichter, Bundesbeamte.

Verletzt das Staatsoberhaupt vorsätzlich die Verfassung oder ein Bundesgesetz, kann eine Amtsenthebung beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden. Einer Präsidentenklage muss mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates zustimmen.