Studienbeihilfen auch für Grenzgänger

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Laut EuGH ist Luxemburgs Gesetzgebung für Studienbeihilfen zu restriktiv. Auch Studenten aus Grenzgänger-Familien sollte die Unterstützung gewährt werden.

Luxemburg sollte auch den Kindern von Grenzgängern Studienbeihilfen zahlen. Laut Europäischen Gerichtshof, sei das Gesetz zu restriktiv. In seinem Urteil vom Donnerstag weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Beihilfe, die zur Finanzierung des Hochschulstudiums eines Kindes gewährt wird, das gegenüber einem Wanderarbeitnehmer unterhaltsberechtigt ist, für diesen Arbeitnehmer eine soziale Vergünstigung darstellt, die ihm nach den gleichen Voraussetzungen zu gewähren ist wie inländischen Arbeitnehmern.

Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass diese Gleichbehandlung nicht nur den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern vorbehalten ist, sondern auch Grenzarbeitnehmern zuteilwerden muss, die dort ihre unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Außerdem kann sich das Kind eines Wanderarbeitnehmers dann, wenn ihm die soziale Vergünstigung unmittelbar gewährt wird, selbst auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

EuGH weist Alternativen auf

Laut Gerichtshof gebe es weniger einschränkende Maßnahmen, um das Ziel der Luxemburger Gesetzgeber zu erreichen. Um „Stipendiumtourismus“ zu vermeiden, könnte die Gewährung der finanziellen Hilfe an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Grenzgänger für einen bestimmten Mindestzeitraum in Luxemburg arbeitet. Auch könnte ein als Studienhilfe gewährtes Darlehen an die Bedingung geknüpft werden, dass der begünstigte Studierende nach Abschluss seines Studiums im Ausland nach Luxemburg zurückkehrt, um dort zu arbeiten und zu wohnen. Schließlich könnte die Hilfe, die dem Studierenden im Land des Grenzgängern gewährt wird, bei der Gewährung der Luxemburger Unterstützung berücktsichtigt werden.

Die Schlussfolgerung des EuGH: Die angefochtene luxemburgische Regelung geht über das hinaus, „was zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels erforderlich ist. Diese Regelung verstößt daher gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.“

Kindergeld-Auszahlung verkürzt

Luxemburg hatte die Auszahlung des Kindergeldes ab 2011 eingeschränkt. Für Gebietsansässige wurde der Ausfall durch die Einführung einer neuen Studienbörsenregelung kompensiert. Grenzgänger-Kinder blieben bisher davon ausgeschlossen. Mehrere Familien hatten mit Hilfe der Gewerkschaften beim Verwaltungsgericht dagegen geklagt. Das Verwaltungsgericht hatte seinerseits dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die neue Regelung mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar sei.

Man habe die Regierung noch vor Annahme des Gesetzes auf den diskriminatorischen Charakter des Textes und auf die sich anbahnenden Probleme aufmerksam gemacht, so OGBL-Sprecher Mill Lorang in einer erten Reaktion nach Bekanntwerden des Urteils. Der OGBL hatte die Klage von mehreren Hundert Grenzgänger-Eltern vor Gericht begleitet. „Die Eurpäischen Richter gaben uns Recht“, so Lorang.

Auch der LCGB sieht sich bestätigt. Dieses Urteil bestätige klar und deutlich den Standpunkt, den der LCGB seit Juni 2010 vertritt und laut dem das betreffende Gesetz zu einer Ungleichbehandlung zwischen ansässigen Arbeitnehmern und Grenzgängern geführt hat.

Im Hochschulministerium fand am Donnerstagmorgen eine Dringlichkeitssitzung zum Thema Urteil des EuGH statt.

Der ehemalige Hochschulminister François Biltgen hatte die Einschränkung der Studienbeihilfe nur für Gebietsansässige mit den starken Belastungen für den Haushalt gerechtfertigt. Sollte das Land dazu gezwungen werden, den Kreis der Nutznießer der Studienbeihilfen zu erweitern, müsste die Regelung neu überdacht werden.