/ Reisende werden bei Verspätungen entschädigt

Ob Unwetter oder Streik: Bahnreisende haben auch bei höherer Gewalt Anspruch auf Entschädigung für Verspätungen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Der EUGh war sich mit einer entsprechenden Anfrage eines österreichischen Gerichts befasst worden.
Luxemburg sei aber nur teilweise von dieser Regelung betroffen, erklärte der Direktor der Abteilung „Personenverkehr“ Marc Hoffmann Tageblatt.lu. Das Luxemburger Schienennetz sei klein. Deshalb wurde via großherzogliches Reglement entschieden, diese Regelung nicht für den Regionalverkehr anzuwenden. Ein Zugticket kostet in Luxemburg zwei Euro. Im Falle einer Verspätung hätte man dann 50 Cent zurückerstatten müssen. Dafür seien die administrativen Kosten zu hoch, so Hoffmann. Darum wird hierzulande erst ab einem Betrag von vier Euro Geld zurückgezahlt.
Ticketverkäufer wird zur Kasse gebeten
Von der EU-Regel sei im Großherzogtum quasi nur der internationale Zugverkehr betroffen, betont Marc Hoffmann. Er erklärt weiter, dass die Rückerstattungs-Anträge fast ausschließlich von Personen eingereicht werden, die ihr Ticket für eine Auslandsreise bei der CFL gekauft haben. Denn bei internationalen Fahrten sei nicht die Gesellschaft, mit der man reist, sondern das Unternehmen, welches das Ticket ausgestellt hat, für die Rückerstattung zuständig.
Im Fall, wo kein offensichtlicher Grund für die Verspätung vorliegt, (Unfall, Überschwemmung, Bombendrohung in einem Bahnhof, technischer Defekt …) muss der Fahrgast den Beweis für die Verzögerung jedoch selbst liefern. Da reicht manchmal schon ein vom Zugschaffner unterschriebenes Papier, so Hoffmann.
Ein fertiges Formular
Man kann auch online ein Formular auf der Internetseite der CFL ausfüllen. Im Regelfall werden laut Marc Hoffmann die Anträge schnell abgewickelt. Die Zahl der Beschwerden sei des Weiteren überschaubar. Die Luxemburger Züge seien normalerweise pünktlich. Laut rezenten Studien würden 92 Prozent der Züge mit einer Verspätung von weniger als fünf Minuten einlaufen. Das sei ein Vorteil der kurzen Strecken in Luxemburg, freut sich der Direktor.
Hoffmann warnt aber auch, dass die CFL keine Entschädigung zahlt wenn der Ticket-Verkäufer beim Erwerb des Fahrscheins den Kunden ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es auf der gewählten Strecke zu größeren Verzögerungen kommen kann.
Ab einer Stunde wird es teuer
Laut EU-Gesetz von 2009 haben Reisende bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden das Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Fahrpreises. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises erstatten. Diese Regelung gelte auch bei Verspätungen wegen höherer Gewalt, entschied das Gericht am Donnerstag zu einem Fall aus Österreich.
Im konkreten Fall hatte der österreichische Verwaltungsgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts gebeten. Die österreichischen Bundesbahnen ÖBB hatten gegen eine Vorgabe der nationalen Bahnaufsicht geklagt. Darin war die Bahngesellschaft aufgefordert worden, eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist. Die Bahngesellschaft hielt dagegen und berief sich auf Regelungen im internationalen Recht. Diese schließen eine Haftung des Unternehmens aus, falls es die Verspätung trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden konnte.
Weniger Leistung = weniger Geld
Diese Regelungen stünden nicht im Widerspruch zu EU-Recht, urteilten die Richter nun. So sollten die sogenannten Einheitlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass dem Kunden im Einzelfall der entstandene Schaden erstattet wird – das Gesetz nennt zum Beispiel die Kosten für eine Übernachtung. Im Gegensatz dazu regelten die EU-Vorschriften eine teilweise Rückerstattung des Fahrpreises, erklärten die Richter. Denn der Kunde habe schließlich nicht die Leistung erhalten, für die er bezahlt habe.
Auch ein Vergleich mit den Rechten von Passagieren im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr sei nicht angebracht, erklärten die Luxemburger Richter. Diese Verkehrsformen seien nicht mit dem Bahnverkehr vergleichbar.
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