Regierung gelassen, OGBL mit gemischten Gefühlen

Regierung gelassen, OGBL mit gemischten Gefühlen
(Tageblatt-Archiv)

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In Pressemitteilungen reagieren die Regierung und die Gewerkschaft OGBL auf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs in punkto Studienbeihilfen.

Das Gericht hatte das Luxemburger Gesetz als eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bewertet (Link). Die Regierung reagierte darauf gelassen und verweist in ihrer Mitteilung auf die Tatsache, dass das Gesetz bereits abgeändert wurde und dieses Urteil demnach nur die alte Regelung (fünf Jahre ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet haben) betreffe, die lediglich für ein Studienjahr (2013/14) gültig war.

Das modifizierte Gesetz vom 24. Juli 2014 legt die neue Bedingung bekanntlich wie folgt fest: Die Grenzgänger-Eltern müssen in einem Referenzzeitraum von sieben Jahren mindestens deren fünf in Luxemburg gearbeitet haben.

„Ein lachendes und ein weinendes Auge“

Die gemischten Gefühle beim OGBL, der die Prozedur für eines seiner Mitglieder angestrengt hatte, werden im Titel der Pressemitteilung mit dem Spruch vom lachenden und vom weinenden Auge zum Ausdruck gebracht. Dass der Zeitraum von fünf Jahren aus der ersten Regelung als viel zu lange angesehen wird, stellt die Gewerkschaft zufrieden („effets positifs sur les travailleurs de longue date au Luxembourg“).

Der OGBL verweist dann aber auf die Schlussfolgerungen des „avocat général“ aus dem Juni diesen Jahres: Dieser hatte das nun ergangene Urteil in Aussicht gestellt und dabei durchblicken lassen, dass auch die neue Regelung „das gleiche Schicksal“ erleiden könnte.

V.a. pocht der OGBL aber auf die damaligen prinzipiellen Feststellungen von Generalanwalt Wathelet. Diese würden seiner Meinung nach das bedingungslose Anrecht aller Arbeiter auf gleiche Sozialleistungen in dem Land, wo sie arbeiten, im Sinne der freien Arbeitsplatzwahl in der EU untermauern. Und deshalb wäre das nun ergangene Urteil trotzdem auch ein Rückschritt, und sogar ein „beunruhigender Rückschritt, inspiriert von der falschen und diskriminatorischen, aber explizit im Urteil erwähnten, Theorie eines möglichen ‚Studienbeihilfen-Tourismus‘.“ Denn das Urteil hält es als durchaus angemessen fest, einen solchen „Tourismus“ verhindern zu wollen. Das Urteil befindet lediglich, dass der im Luxemburger Gesetz gewählte Zeitraum von fünf Jahren zu lang sei.