/ Präzisierungen zum Ausnahmezustand
Die Mitglieder der Institutionen-Kommission sind dabei die Formulierung des Artikel 32, Paragraph 4 der Konstitution zu überarbeiten. Diese Überarbeitung liegt den Gutachten unterschiedlicher Berufskammern sowie des Staatsrats zugrunde.
Gutachten
Die Gutachten wurden aufgrund eines ersten Gesetzesentwurfs zur Verfassungsänderung abgegeben und beinhalteten häufig Kritik. Diese Kritik stelle jedoch nicht in Frage, dass der Artikel zum „Ausnahmezustand“ angeglichen werden müsse „nicht zuletzt als Antwort auf die Terrorattacken in Paris“, heißt es seitens des Ausschusses.
Bei der Verfassungsänderung gehe es hauptsächlich darum der Regierung zu ermöglichen schnellstmöglich Sondermaßnahmen zu ergreifen. Dies im Falle einer nationalen oder internationalen Krise. Auch soll eine solche Situation dem Parlament die Möglichkeit der Kontrolle erlauben.
Sensibelster Punkt
Der Präsident der Institutionen-Kommission Alex Bodry (LSAP) schlug am Mittwoch den Mitgliedern der Kommission eine neue Version des Textes vor. Die Veränderungen beziehen sich vor allem auf die genaue Beschreibung einer „nationalen Krise“ bei welcher der sogenannte „Ausnahmezustand“ ausgerufen wird. Bodry erläuterte, dass es sich bei der Überarbeitung der Definition des „Ausnahmezustands“ um einen der sensibelsten Punkte der Verfassung handele, da er die Aufteilung zwischen der Exekutiv- und der gesetzgebenden Gewalt betreffe.
Vorgesehen ist, dass Anfang 2018 ein Referendum über eine Verfassungsänderung in Luxemburg abgehalten werden soll.
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