Pfarrer verführte Minderjährigen

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Bei einer viertägigen Pilgerfahrt nach Taizé soll es 2008 zum Missbrauch durch den Pfarrer Emile A. an einem seiner damals 13-jährigen Schutzbefohlenen gekommen sein. Am Dienstag ging der Prozess in die letzte Runde.

Nebenkläger Me Albert Rodesch forderte 15.000 Euro Schadenersatz. Rodesch ging auf den Rahmen des Missbrauchs ein, der auf einer Pilgerfahrt vom 6. bis 11. November 2008 nach Taizé geschah. Das damalige Gesetz, das dem Beschuldigten sicher bekannt war, sah dafür eine Verjährungszeit von drei Jahren vor.

Der Angeklagte brauchte also nur mit seinen Freunden die Sache während dieser Periode zu banalisieren, was ihm dann ja auch gelang. Das Opfer war scheu, freundlich und gut erzogen. Es wagte erst später, sich seinem Bruder anzuvertrauen, der dann den Vater informierte. Der Anwalt ging dann auf die Zeugen ein.

Da waren doch wirklich 65 ansonsten ehrenwerte Menschen, ein pensionierter Schuldirektor, ein einstiger Magistrat, eine Psychologin, die dem Beschuldigten eine moralisch einwandfreie Karriere attestierten, ohne das Opfer überhaupt zu erwähnen. Als ob man den nach der Tat depressiven Jungen in den Suizid habe treiben wollen.

„Seelsorger“ hat gefehlt

Jedenfalls wollte der Beschuldigte seine Schuld mit seinem Opfer teilen, indem er sich beklagte, er könne sonst seinen Job verlieren. Wie der Experte bestätigte, der in diesem Fall von Perversität schrieb, wollen diese Leute die Kontrolle behalten und so kann die vorliegende Tat nicht einer momentanen Schwäche zugeschrieben werden.

Es handelte sich vielmehr um die Arbeit einer Spinne, die ihr Netz ausspannt, um dann geduldig auf Beute zu warten. Der Beschuldigte habe brutal seine Machtposition ausgenutzt. Es ging dann darum, was der Beschuldigte nach den ihm vorgeworfenen Fakten auf der Facebook-Seite des Opfers zu suchen hatte.

Für den Anwalt war es eine schwere Vergewaltigung, da Penetration, kein Einverständnis und kriminelle Energie vorliegen. Er erinnerte daran, dass der Beschuldigte sechsmal seine Version der Fakten änderte, während das Opfer bei seiner Schilderung blieb. Allein der Altersunterschied hätte eine moralische Zurückhaltung erfordert.

Verteidigung fordert Freispruch

Me Gaston Vogel versperrte sich nicht der Schwere des Vorwurfs und zeigte kein Verständnis für die Tatsache, dass der Pfarrer kein eigenes Zimmer hatte. Dieser hätte sich dieser perniziösen Situation entziehen müssen. Er ging dann auf die Einmaligkeit der Schwäche, eine „épisode isolée“ seines Mandanten ein, die seine Karriere zerstörte.

Da für ihn keine Penetration vorliege und das Gericht außer mit einer einzigen, nicht erzwungenen Fellatio nur mit einer verjährten Affäre befasst sei, forderte der Anwalt den Freispruch für seinen Klienten. Auch sei das Opfer zur Tatzeit mit vierzehn Jahren und vier Monaten – nach dem Gesetz von 1992 – Herr über sein Einverständnis gewesen.

Die öffentliche Anklägerin Michèle Feider wies die Verjährung mit genauen Daten zurück und ging dann auf das Geständnis des Beschuldigten vor Gericht ein, von einer Oralbefriedigung profitiert zu haben. Das Opfer hätte bekommen, was es wollte, so die selbstzufriedene Schilderung des Angeklagten.

Aussage gegen Aussage

Die Substitutin warf ihm vor, das Opfer zum Täter machen zu wollen, obwohl nur Aussage gegen Aussage steht, wobei sie der einzigen Version des Jungens eher Authentizität bescheinige als den vielen des Beschuldigten. Viele Zeugen hätten aus dem Opfer einen Lügner machen wollen, seien bei näherer Befragung aber umgefallen.

Der Penis des Beschuldigten war im Mund des Opfers und damit sei die Penetration gegeben. Die einzige Frage, die sich dem Gericht stellt, sei die, ob das Opfer, das Angst hatte, die Gunst seines geliebten Pfarrers zu verlieren, dies hätte verhindern können. Die Initiative sei mit der „führenden Hand“ eindeutig vom Beschuldigten ausgegangen.

Es war am Pfarrer, das Techtelmechtel mit seinem Schutzbefohlenen zu beenden oder besser noch, überhaupt nicht zuzulassen. Perfid sei ja das Wissen des Beschuldigten über die Abhängigkeit des Opfers gewesen, was als erschwerendes Element gelte. Außerdem habe sich der Beschuldigte zu keinem Moment entschuldigt.

Die öffentliche Anklägerin forderte sieben Jahre Haft, verschloss sich aber nicht einer teilweisen Bewährungsfrist. Das Urteil wird am 20. Dezember 2016 gesprochen.