Nicht für Bestellmütter

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LUXEMBURG - Mutterschaftsurlaub muss es in der EU nur dann geben, wenn eine Frau auch schwanger war. Bestellmütter haben keinen Anspruch darauf, entschied das höchste EU-Gericht.

Nur wer selbst schwanger war und ein Kind geboren hat, hat in der Europäischen Union Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden. Frauen, deren Kind von einer Leihmutter ausgetragen wurde, können deswegen keinen Mutterschaftsurlaub beanspruchen. Dessen Ziel sei nämlich „der Gesundheitsschutz in der durch die Schwangerschaft bedingten besonderen Situation der Verletzlichkeit“.

Das Gericht musste über zwei unterschiedliche Fälle entscheiden: Eine britische Lehrerin war Mutter eines Kindes geworden, nachdem die Eizelle einer anderen Frau mit dem Sperma des Lebenspartners befruchtet worden war und diese das Kind ausgetragen hatte. Eine irische Lehrerin wiederum konnte aus Gesundheitsgründen kein eigenes Kind austragen und bekam das Kind einer Leihmutter aus den USA, zu dem aber keinerlei genetische Beziehung besteht. Beide Lehrerinnen beanspruchten vor den heimischen Gerichten Mutterschaftsurlaub.

Keine Diskriminierung der „Bestellmutter“

Das höchste EU-Gericht verneinte die Frage, ob es sich bei der Verweigerung von Mutterschaftsurlaub für sogenannte „Bestellmütter“ möglicherweise um eine Diskriminierung handele. Die EU-Richtlinie über den Schutz schwangerer Frauen beziehe sich auf Schwangerschaft und Entbindung. Sie setze also voraus, dass eine Arbeitnehmerin schwanger gewesen sei und entbunden habe.

Auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege nicht vor, da auch ein „Bestellvater“ keinen Anspruch auf solchen Urlaub habe. Dass der „Bestellmutter“ kein Urlaub zustehe, wie er beispielsweise bei Adoptionen gewährt werde, falle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über Gleichbehandlung. Schließlich liege auch keine Diskriminierung wegen einer Behinderung vor: Das Unvermögen, ein Kind auszutragen, könne zwar eine große seelische Belastung sein. Es sei jedoch keine Behinderung im Sinne der EU-Richtlinie, weil es die Teilhabe am Berufsleben nicht beeinträchtige.

Einzelne EU-Staaten dürften zwar Mutterschaftsurlaub für eine „Bestellmutter“ gewähren, müssten dies aber nicht.