/ Neuer Rahmen für die Forschung
Mit der Inbetriebnahme der Universität 2003 hat sich das Forschungsumfeld in Luxemburg in den letzten zehn Jahren zum Teil deutlich verändert. Dem soll mit einer Änderung der Gesetzgebung über den nationalen Forschungsfonds Rechnung getragen werden. Der Ministerrat hat am Freitag beschlossen, die aus dem Jahr 1999 stammende Gesetzgebung in einer ganzen Reihe von Punkten zu ändern. Verstärkt wird mit dem Text insbesondere die Rolle des Fonds als zentrales Instrument der Forschung in Luxemburg.
Die Aktivitäten des Fonds werden in dem Sinne auch in Zukunft durch Initiativen im Bereich der Aufwertung von Forschungsergebnissen ausgebaut. Dies mit dem Ziel einer maximalen wirtschaftlichen Wertschöpfung aus der Forschungsarbeit.
Mit dem Gesetz wird gleichzeitig auch der Kreis der Akteure erweitert, die unter der Hoheit des Fonds in Luxemburg Forschung betreiben dürfen. Im aktuellen Gesetz waren diese Akteure limitativ aufgelistet. Das neue Gesetz hält fest, dass sämtliche „établissements publics“, die die Forschung als Ziel haben oder Forschung in ihren Bereichen betreiben, zum Kreis der subventionsfähigen Akteure gehören. Unterstützt werden können auch Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck, die im Forschungsbereich tätig sind.
Neu geregelt wird auch das Verhältnis des „Fonds national de la recherche“ zum Staat. Über den Weg von mehrjährigen Konventionen soll die Zusammenarbeit auf eine neue Basis gestellt und so die Autonomie der Forschung verstärkt werden. Abgeändert werden schließlich die Bestimmungen über die „Aides à la formation-recherche“. Als Berechnungsgrundlage werden künftig nicht mehr die individuellen Projekte herangezogen, sondern das pluriannuelle Doktorandenprogramm der jeweiligen Einrichtung.
Drogenbekämpfung
Angenommen wurde vom Ministerrat gestern auch eine Reihe von Änderungen an der Drogengesetzgebung. Neben dem Verkauf von Drogen wird auch der Verkauf von gewissen Substanzen unter Strafe gestellt, die an sich keine illegalen Substanzen enthalten, die seit einiger Zeit aber in der Szene festgestellt wurden und die dazu dienen, den Nachweis des Drogenkonsums zu beeinflussen oder zu verfälschen.
Die Verjährungsfrist im Fall einer verabreichten Überdosis wird für den Dealer von fünf auf zehn Jahre angehoben. Das neue Gesetz sieht zudem vor, dass die Beamten der Akzisen- und Zollverwaltung, die im Bereich der Drogenbekämpfung aktiv sind, kriminalpolizeiliche Kompetenz bekommen.
Das bereits auf dem Instanzenweg befindliche Gesetz über Jugendliche im Au-pair-Austausch wurde gestern um ein nicht unwesentliches Element ergänzt. Die Gastfamilien müssen demnach die Au-pairs bei der Kranken- und Unfallversicherung anmelden. Kostenpunkt: 91,39 Euro/Monat, dies zusätzlich zu dem Taschengeld von 427,94 Euro.
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