Spielzeug: Die Auflagen werden strenger

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Spielzeug sicherer machen und somit Kinder besser schützen. So lautet zusammengefasst die Zielsetzung der EU-Richtlinie 2009/48/EG „über die Sicherheit von Spielzeug“, die am Mittwoch vom Parlament in nationales Recht umgesetzt wurde.

Rund 80 Prozent des in der EU vermarkteten Spielzeugs werden eingeführt. Jedes Jahres werden aber auch Millionen vor allem in China hergestellte Spielzeugartikel aufgrund ihrer Nichtkonformität mit den europäischen Normen zurückgerufen.

Bedingt durch den zunehmenden globalen Warenverkehr, aber auch in Anbetracht der Tatsache, dass Spielzeuge immer mehr chemische Stoffe enthalten, hat das Europäische Parlament im Jahr 2009 eine Richtlinie erlassen, um die bis dato geltenden Rechtsvorschriften (die auf eine EU-Direktive aus dem Jahr 1988 zurückgehen) an die mit dem Vorhandensein dieser Stoffe sowie mit der möglichen besonderen Verwendung von Spielzeug durch Kinder (Saugen, Werfen usw.) verbundenen Risiken anzupassen.

Die Richtlinie, die gestern vom Parlament mehrheitlich verabschiedet wurde, legt fest, welchen Sicherheitsanforderungen Spielzeug entsprechen muss, wenn es in der EU hergestellt Die Debatte im Parlament 
 
Luxemburgs Abgeordneten sind die Grenzwerte für gefährliche Stoffe in Kinderspielzeug, so, wie sie mit der EU-Richtlinie jetzt übernommen werden, nicht streng genug. In einer einstimmig angenommenen Motion wird die Regierung aufgefordert, sich auf EU-Ebene für strengere Grenzwerte einzusetzen. Für Kinderspielsachen müsse eigentlich ein Grenzwert von null gelten, meinte Jean Huss von den Grünen. Er erinnerte daran, dass derzeit rund 2.500 chemische Stoffe als gesundheitlich bedenklich eingestuft sind. Auch André Bauler (DP) und Félix Eischen (CSV) forderten strengere Grenzwerte und Kontrollen. In Luxemburg wurden im vergangenen Jahr vom zuständigen Ilnas („Institut luxembourgeois de la normalisation, de l’accréditation, de la sécurité et qualité des produits et services“) 40 Kontrollen in Spielwarenläden und auf der Schueberfouer durchgeführt, wie Berichterstatter Alex Bodry notierte. Zu wenig, wie Minister Jeannot Krecké einräumte. Das Ilnas sei personell und materiell überfordert. U.a. deshalb soll das bestehende Testlabor von Capellen nach Esch-Belval verlegt werden, um Synergien mit dem CRP Gabriel Lippmann zu ermöglichen.

lm.und/oder verkauft werden soll. Sie gilt „für Produkte, die offensichtlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“. Sicherheitsanforderungen betreffen etwa die enthaltenen chemischen Stoffe, die physikalischen und mechanischen Eigenschaften, die Entzündbarkeit oder die elektrischen Eigenschaften.

Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen ihrer Spielzeuge dafür sorgen, dass diese den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Ebenso wird festgeschrieben, dass Importeure nur konformes Spielzeug in der EU in Verkehr bringen dürfen.

In der Richtlinie sind detailliert die Sicherheitsanforderungen aufgelistet, die erfüllt werden müssen. Unter anderem ist festgelegt, dass Spielzeuge und Teile davon so beschaffen sein müssen, dass die Gefahr der Strangulation oder des Erstickens ausgeschlossen ist, sowie dass Spielzeug in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen darf.

Duftstoffe

55 allergieauslösende Duftstoffe in Spielzeug werden verboten. Jedoch wird eine begrenzte Zahl von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn erlaubt, sofern u.a. ein Warnhinweis angebracht wurde.

Die Grenzwerte für bestimmte Metalle, insbesondere Arsen, Cadmium, Chrom (IV), Blei, Quecksilber und organisches Zinn, die besonders toxisch sind und deshalb in Kindern zugänglichen Spielzeugteilen nicht absichtlich verwendet werden dürfen, werden auf die Hälfte der als sicher geltenden Werte festgelegt.

Auch die Vorschriften für kleine Einzelteile, die von Kleinkindern verschluckt werden können, werden verschärft.

Warnhinweise

Weiter hält die Direktive fest, dass Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, einen Gefahrenhinweis tragen muss, beispielsweise: „Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ oder „Achtung: Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet”.

Schließlich müssen die Hersteller eine Produktdatei erstellen sowie ein sog. „Konformitätsbewertungsverfahren“ durchführen. Wenn mit diesem Verfahren nachgewiesen wurde, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, wird die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht.

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