Schon wieder kein Pressebriefing

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Insgesamt nur zweimal innerhalb der vergangenen zwei bzw. viermal innerhalb der vergangenen drei Monate traten im Anschluss an den Freitags-Ministerrat der Premier oder der Vizepremier vor die Presse.

LUXEMBURG – Was im benachbarten Ausland gängige Praxis ist, nämlich dass bis auf einige Ausnahmen die Regierung jede Woche und zu einem festen Termin der Presse in Bezug auf das politische Tagesgeschäft Rede und Antwort steht, scheint hierzulande immer mehr als überflüssiges Spektakel angesehen zu werden.
Denn nur noch in seltenen Fällen tritt Premier Jean-Claude Juncker zum Pressebriefing an. Und die Entscheidungen werden den Medien unpersönlich per Kommuniqué zugestellt. Ohne die Möglichkeit der kritischen Nachfrage. So auch gestern. 

Nominierungen

Der Ministerrat hat gestern entschieden, dem Großherzog folgende Nominierungen vorzuschlagen: Georges Heinrich, Regierungsrat im Finanzministerium, für den Direktorposten im Schatzamt (ab dem 1. Mai 2009); Paul Leyder, Architekt, für den Direktorposten der „Administration des Bâtiments publics“. 

Mehr Effizienz 
 
Gestern hat der Ministerrat auch einem Reglementsentwurf bezüglich der Energieeffizienz von nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden zugestimmt. Ähnlich wie für Privatwohnungen sollen diese einen sogenannten Energiepass vorweisen müssen. Allerdings erst ab dem 1. Januar 2011. 

Sieben Kriterien, die den Tod definieren

KOMA ODER HIRNTOD
Wer im Koma liegt, lebt und kann wieder aufwachen. Das Gehirn einer Person im Koma wird noch durchblutet. Dies ist beim Hirntod nicht der Fall. Die Gehirnfunktionen einer hirntoten Person sind vollständig und irreversibel erloschen. Äußerlich ist kein Unterschied erkennbar. Dies liegt daran, dass beim Hirntoten die wichtigsten Körperfunktionen wie Herzschlag und Atmung während einiger Stunden maschinell und medikamentös aufrecht erhalten werden können. Ohne diese Intensivbehandlung würde nach Eintreten des Hirntodes sofort ein Atemstillstand eintreten, gefolgt vom Herzstillstand.
(Quelle: swisstransplant)

In seiner gestrigen Sitzung verabschiedete der Ministerrat einen Reglementsentwurf, der die Prozeduren zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organspenden festlegt. Zentrales Element einer jeden Organtransplantation ist die Feststellung des Todes des Organspenders. Um sicherzustellen, dass diese Feststellung objektiv und zuverlässig durchgeführt wird, muss in jedem Fall eine Reihe von gesetzlich festgelegten Informationen, Untersuchungen und klinischen Zeichen den Funktionsausfall des Gehirns des Patienten bestätigen.
Das hiesige Gesetz, das auf das Jahr 1983 zurückgeht, sieht außer verschiedenen nicht-technischen Verfahren die Durchführung eines Elektroenzephalogramms (EEG), also die Messung der elektrischen Gehirnströme, sowie verschiedene Arteriografien (radiologische Darstellung der arteriellen Blutgefäße) vor. Diese Untersuchungen gelten allerdings als schwerfällig und sind oft der Grund für zeitliche Verzögerungen, die sich negativ auf die Qualität der zu entnehmenden Organe auswirken können. Des Weiteren hat sich herausgestellt, dass im Fall von schweren Schädelverletzungen die Durchblutung des Gehirns, trotz bereits eingetretenem Tod, noch während einiger Tage anhalten kann.

Ausländische Vorbilder

Neuere im Ausland geltende Regelungen legen daher den Akzent bevorzugt auf klinische Kriterien, die zur sicheren Feststellung des Todes gegebenenfalls durch eine einzige technische Untersuchung vervollständigt werden. Luxemburgs Regierung will nun, den wissenschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung tragend, einen ähnlichen Weg einschlagen.
Der gestern vom Ministerrat verabschiedete Reglementsentwurf, der sich eng an die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) anlehnt, sieht ein neues Modell zur Feststellung des Todes vor.
Insgesamt sieben Kriterien müssen demzufolge erfüllt sein, damit der Tod bescheinigt werden und es zu einer Organentnahme kommen kann: Koma, beidseits weite, auf Licht nicht reagierende Pupillen, Fehlen der okulozephalen Reflexe, Fehlen der Kornealreflexe, Fehlen zerebraler Reaktionen auf schmerzhafte Reize, Fehlen des Husten- und Schluckreflexes sowie das Fehlen der Spontanatmung. Bei anhaltendem Herz-Kreislauf-Stillstand kommt als Kriterium noch die Pulslosigkeit hinzu.
Zur Feststellung des eingetretenen Todes muss die Irreversibilität des Funktionsausfalls des Gehirns durch den neuerlichen Nachweis der klinischen Zeichen nach einer Beobachtungszeit oder eben durch technische Zusatzuntersucheungen gesichert werden.