/ Scheidungsgesetz: Splittingproblem umschifft
Vor der Presse ging die Vizepräsidentin der juristischen Kommission, Lydie Err (LSAP) gestern auf die Details des Gesetzentwurfs ein, den man als Parlament vergangene Woche zwecks Begutachtung an den Staatsrat weitergeleitet hat. Sie gehe davon aus, dass die Reform des Scheidungsgesetzes in dem ersten Drittel der nächsten Legislaturperiode vom Parlamentsplenum verabschiedet werden könne, betont Lydie. Dies unabhängig davon, wie die nächste Koalition aussehen werde. Immerhin sei der Text von allen Parteien mit Ausnahme der ADR getragen.
Der Punkt, an dem sich die Diskussionen über die Reform seit nunmehr fast zehn Jahren immer wieder festgefahren hatten, die Pensionsabsicherung der Scheidungspartner – Stichwort Rentensplitting – wird in dem zurückbehaltenen Text mehr oder weniger elegant umschifft. Ziel der legislativen Operation ist nicht mehr die Teilung von Rentenansprüchen, sondern die Kompensation der Rentenansprüche, die dem Ehepartner „verloren“ gingen in der Zeit, in der er nicht selbst berufstätig war. Was genau da verloren ging, soll von der Rentenkasse ausgerechnet werden. Der berufstätige Partner muss bei der Scheidung einen Betrag, der den theoretisch eingezahlten Beiträgen des nicht aktiven Partners bei Fortführung seiner Berufstätigkeit entspricht, an diesen zahlen. Das Gesetz hält fest, dass der Scheidungspartner diesen Betrag einsetzen muss, um seine Rentenansprüche zurückzukaufen. Auch der Staat wird einen Betrag in gleicher Höhe als Rentenrückkauf drauflegen. Das verbleibende Drittel, das normalerweise der Arbeitgeber eingezahlt hätte, fehlt dann aber immer noch. Insofern keine ideale Lösung, räumt Lydie Err ein. Aber besser als gar nichts. In Erwartung der definitiven Schaffung von individualisierten Versicherungslaufbahnen.
Das neue Scheidungsgesetz soll in erster Linie aber eine Vereinfachung der Prozedur bringen. Die Scheidung wegen Fehlverhaltens soll abgeschafft werden. Wenn sich beide Partner darauf verständigen können, ist statt des Wegs über den Scheidungsrichter auch der über einen anerkannten „Médateur“ möglich. Eine schnellere und preisgünstigere Lösung.
Bei der Festlegung von Alimentenzahlungen schließlich sollen neben den Bedürfnissen des Beziehers auch die finanziellen Möglichkeiten des „Schuldners“ sowie die Dauer des Eheverhältnisses berücksichtigt werden.
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