/ „Nicht notwendig und unverhältnismäßig“

Vor allem USA-Reisende müssen es zum Teil im wahrsten Sinne des Wortes am eigenen Leib spüren: Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 werden die Sicherheitsvorkehrungen auf internationalen Flughäfen in unregelmäßigen Abständen verschärft. Mittlerweile müssen sich Fluggäste einer ganzen Reihe von Kontrollen unterziehen. Diese reichen von der Angabe persönlicher Daten vor Reiseantritt über das Verbot Flüssigkeiten frei mitführen zu können hin zu für den betroffenen Passagier zumeist eher unangenehmen Leibesvisitationen. Die Privatsphäre des Einzelnen beziehungsweise die persönliche Freiheit wird dabei zumeist nur hintergründig berücksichtigt.
Unter dem Deckmantel einer optimierten Terrorismusbekämpfung sollen diese Methoden nun durch den sogenannten „Nacktscanner“ (im Englischen „Bodyscanner“) ergänzt werden. Die diesbezügliche Technik ist nicht neu, vor Jahren aber wurde deren Einsatz aber vor allem aus datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Bedenken schnell wieder verworfen.
Nach dem gescheiterten Anschlagversuch Ende Dezember auf einen Flug von Amsterdam nach Detroit Ende Dezember scheinen die Politiker in etlichen Ländern ihre Meinung geändert und alle bisherigen diesbezüglichen Zweifel über Bord geworfen zu haben (siehe unten stehenden Artikel).
Auf Luxemburgs Flughafen Findel werden „Nacktscanner“ indes – zumindest kurzfristig nicht und wenn dann nur bedingt zum Einsatz kommen. Oder anders ausgedrückt: Luxemburg wartet in Sachen „Nacktscanner“ die Entscheidung der EU-Kommission ab.
Alleingang
Ein nationaler Alleingang sei generell weder für Luxemburg noch für jedes andere europäische Land möglich, erklärte der Direktor der für die Flugsicherheit zuständigen „Direction de laviation civile“, Claude Waltzing gestern dem Tageblatt gegenüber. Was die Kontrollen im Flugbereich angehe, so gebe es einen von der EU-Kommission festgelegten Text in dem die verschiedenen möglichen Methoden aufgelistet seien. „Und der Scanner gehört nicht dazu“, so Waltzing. Demnach könne er auch nicht systematisch eingesetzt werden. Allerdings gebe es Ausnahmeregelungen.
Einerseits könne ein Land bei der EU-Kommission einen Antrag für Testzwecke stellen. In diesem Fall könne der Scanner zeitlich befristet und auf einem oder einer streng begrenzten Zahl von Flughäfen zur Anwendung kommen. Dies sei seit anderthalb Jahren in den Niederlanden der Fall, so Waltzing.
Andererseits könne ein EU-Land den „Bodyscan“ aber auch dann einsetzen, wenn es sich beim Flugziel um ein „Risikoziel“, wie zum Beispiel die USA handele. In diesem konkreten Fall bedürfe es keiner Erlaubnis der EU-Kommission, so Waltzing. Diese müsse lediglich über den Einsatz in Kenntnis gesetzt werden.
Mehrwert?
Für Luxemburg ergebe sich aus diesen Regelungen, dass man, wie bereits erwähnt, eine Entscheidung der EU-Kommission abwarten wolle. „Wird der Scanner nicht in die Liste der möglichen Kontrollmaßnahmen aufgenommen, so wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf Findel zum Einsatz kommen“, erklärte Waltzing. Werde die Europäische Union den Scanner aber als probates Instrument zulassen, müsste man „objektiv“ und unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte abwägen, ob der Einsatz der umstrittenen Technik in Luxemburg wirklich einen Mehrwert brächte. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass von Luxemburg eigentlich keine Flüge in „Risikoländer“ gingen.
Skeptisch in Bezug auf den Einsatz des Körperscanners gibt man sich indes seitens der nationalen Datenschutzkommission. Wie uns deren Präsident Gérard Lommel gestern sagte, hege er ernste Zweifel sowohl an der Notwendigkeit als auch der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. „Wir dürfen die Bürger nicht unter Generalverdacht stellen“, so Lommel, der sich allgemein über den Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Freiheit sorgt. Zudem glaubt der Datenschützer nicht, dass besagte Technik ein mehr an Sicherheit bringt.
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