/ Menschenrechtler fordern 19 Anpassungen

In ihrem Gutachten fordert die „Commission consultative des droits de l’Homme“ (CCDH) immerhin 19 Änderungen am Text. Der Präsident der Kommission, Jean-Paul Lehners, der Vizepräsident Olivier Lang, Sylvain Besch und Marie-Jeanne Schon gingen am Mittwoch auf die verschiedenen Kritikpunkte ein.
Freiwillige Rückkehr fördern
In der EU-Direktive, die dem Gesetzprojekt zugrunde lieg, geht es um die Rückführung von Personen aus Drittländern, die in einer nicht regulären Situation sind. Die freiwillige Rückkehr dieser Personen in ihre Ursprungsländer soll mit der Direktive gefördert werden.
Allerdings sieht die Direktive auch Regeln vor, wie abgelehnte Asylbewerber ausgewiesen werden sollen, wenn sie dies nicht freiwillig tun, was dem Text seitens verschiedener Organisationen den Beinamen „Directive de la honte“ einbrachte.
Luxemburger „Loi de la honte“?
Damit die Umsetzung nicht zu einer Luxemburger „Loi de la honte“ wird, fordern die Mitglieder der beratenden Kommission zahlreiche Änderungen in dem vorliegenden Projekt und erinnern daran, dass die Mitgliedsstaaten der EU im Rahmen der Direktive die Möglichkeit behalten, jederzeit eine autonome Aufenthaltsgenehmigung ausstellen zu können. Die CCDH verweist denn auch ausdrücklich darauf, dass die Abschiebung eines Menschen aus einem Drittland, der nicht regulär im Land ist, nicht die einzige Möglichkeit der Behandlung dieser Menschen ist.
In ihrem Gutachten kritisiert die CCDH die neue Notion der Unzulässigkeit einer Anfrage zum Aufenthaltsrecht und fordert den Gesetzgeber auf, dies der Direktive entsprechend anzupassen. Das Gesetzesprojekt sieht weiter vor, dass der zuständige Minister eine Aufenthaltsgenehmigung aus außergewöhnlich schwerwiegenden humanitären Gründen geben kann. Hier möchte die CCDH den Text so umformuliert wissen, dass der Minister in solchen Fällen die Genehmigung nicht nur geben kann, sondern auf alle Fälle gibt.
Weiter behandelt die Kommission in ihrem Gutachten das Fluchtrisiko: Hier entspreche der nationale Text dem Geist der Direktive nicht. Die CCDH fordert den Gesetzgeber demnach auf, die Notion präzise zu definieren. Der Artikel 103 des Gesetzestextes soll durch das Projekt so abgeändert werden, dass die Zahl der Nutznießer beschränkt wird. Der Artikel, der eine formelle Kontrolle der Ablehnungen von Aufenthaltsgenehmigungen vorsieht, solle in seiner aktuellen Form beibehalten werden, so der Vorschlag der Kommission.
Beispiel Frankreich
Die Dauer einer möglichen Abschiebehaft („rétention“) solle wie in Frankreich auf maximal 45 Tage festgesetzt werden und nicht wie vorgesehen auf sechs Monate.
Weiter verlangt die Kommission, die Bedingungen, unter denen die Polizei in die privaten Räume von Asylbewerbern eindringen kann, sollten reglementiert werden. Verschiedene Zwangsmaßnahmen sollten außerdem verboten werden.
Minderjährige Asylbewerber sollten auf jeden Fall einen „Administrator“ zur Seite haben, der sie berät und betreut. Auch weiblichen Bewerberinnen soll eine besondere Behandlung zukommen; so müssten sie Gelegenheit haben, sich selbstständig ohne kontrollierende Begleitung äußern zu können.
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