Krank: Auch Zuschläge sind geschuldet

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Das Unternehmen muss seinem Beschäftigten die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gewährleisten. Auch die Nacht- und Sonntagszuschläge sind geschuldet.

Die Einführung des Einheitsstatuts vor einigen Jahren sichert den ehemaligen Arbeitern,  dass ihr Lohn vom Unternehmen auch im Krankheitsfall weitergezahlt wird.  In der Vergangenheit sprang die Krankenkasse ein. Nur die Angestellten hatten Anrecht auf Lohnfortzahlung durch die  Firma.

Für Diskussionen sorgte jedoch die Frage, ob auch Nachtzuschläge und Sonderzahlungen bei Sonntagsdienst gezahlt werden müssten, wenn der Beschäftigte arbeitsunfähig war. Etliche Unternehmen verweigerten dies mit dem Hinweis, die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit seien nicht Bestandteil des normalen Lohns. Was Kritik seitens des LCGB und des OGBL hervorgerufen hatte. Die Frage hat nun das Arbeitsgericht in Esch/Alzette geklärt.

Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf die Zuschläge

Das Gesetz vom 13.05.2008 bezüglich der Einführung des Einheitsstatuts ändere in keiner Weise etwas am Prinzip der integralen Lohnfortzahlung sowie anderer, aus dem Arbeitsvertrag hervorgehender Vorteile, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, so die Entscheidung des Gerichts.  Der kranke Arbeitnehmer habe ein Anrecht auf den gleichen Lohn, der ihm im Arbeitsprozess zugestanden hätte. Folglich auch auf die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, die er verrichtet hätte, wäre er nicht krankgemeldet.

Der Urteilsspruch geht auf eine Klage eines betroffenen Beschäftigten zurück.  Der Mann war Ende 2009 während fast zwei Monaten krankgeschrieben. Hätte er gearbeitet,  hätte er auch Nachtschichten schieben und Sonntagsdienst leisten müssen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, dem Mann diese  Zuschläge beim Krankengeld auszubezahlen.

Das Arbeitsgericht verdonnerte nun den Arbeitgeber zur Zahlung von 1.385,92 Euro.

tageblatt.lu