Keine Fahrerlaubnis im Ausland

Keine Fahrerlaubnis im Ausland
(Armin Weigel)

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Ein Führerschein aus einem Land der Europäischen Union ist in der ganzen Union gültig. Mit einer Ausnahme, entschied der Europäische Gerichstshof.

Wenn ein Europäer in seinem Wohnland einen Führerschein erwirbt, dann ist er in der ganzen Europäischen Union gültig. Diese Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates aus dem Jahre 2006 hat der Europäische gerichtshof in einer Vorabentscheidung vom 23. April bestätigt. (Rechtssache C-260/13). Es gibt allerdings eine Ausnahme.

Begeht etwa ein Franzose auf den luxemburgischen Straßen einen Verkehrsverstoß, der bei einem Luxemburger mit dem Entzug des Führerscheins geahndet wird, dann darf die luxemburgische Justiz den Führerschein des Franzosen in Luxemburg für ungültig erklären. Im Klartext: Den Führerschein darf sie nicht entziehen. Der Franzose befindet sich aber in Luxemburg in der Situation, als ob er keinen Führerschein mehr hätte, darf also in Luxemburg dann nicht mehr Auto fahren.

Einfluss von Cannabis

Aber auch das gilt nicht unbegrenzt. Luxemburg muss dem Franzosen dann mitteilen, unter welchen in Luxemburg geltenden gesetzlichen Bedingungen er die Fahrerlaubnis für Luxemburg wieder erhält. Diese Bedingungen müssen im Bezug zu dem Verkehrsvergehen verhältnismäßig sein.

Konkret hatte das Gericht über den Fall einer Österreicherin zu entscheiden. Die Frau war in Deutschland in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei war festgestellt worden, dass die Frau unter dem Einfluss von Cannabis gefahren war. Die deutschen Behörden erklärten darauf hin, dass sie zum Auto fahren nicht geeignet sei, weil sie den Konsum von Rauschmitteln vom Auto fahren nicht trennen könne. In Österreich behielt die Frau ihren Führerschein. Die österreichischen Behörden schreiten nur ein, wenn medizinisch festgestellt wird, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, zu fahren und eine Abhängigkeit diagnostiziert wird. Der deutsche Arzt hatte ihr aber aber bestätigt, dass sie nicht merkbar unter dem Einfluss von Cannabis gestanden hätte.

Richtlinien auch für andere Europäer

Die Österreicherin klagte darauf hin vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen gegen die Entscheidung der Behörden. Das Gericht wiederum wollte von den Luxemburger Richtern wissen, ob die Entscheidung der deutschen Behörden im Einklang steht mit den europäischen Verordnungen aus dem Jahre 2006. Die Luxemburger Richter stellten grundsätzlich fest, dass die jeweiligen nationalen Richtlinien auch für Europäer anderer Nationalität gelten. Die deutschen Behörden hätten auch klar erläutert, dass die Frau die Fahrerlaubnis in Deutschland nach einem psychologischen Gutachten nach einem Jahr ohne Rauschgift Konsum oder aber nach fünf Jahren Wartezeit wieder erteilen würden.

Die europäischen Richter erklärten weiter, dass die deutschen Regeln der europäischen Richtline nicht unbegrenzt entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht in Sigmaringen müsse aber prüfen, ob in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt sei. Die Richter in Luxemburg öffneten der Österreicherin also ein kleines Hintertürchen. Ob die deutschen Richter hindurch gehen werden, ist eine andere Sache.
Die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes ist übrigens eine langwierige Sache. Der Fall stammt aus dem Jahre 2013. Zwei Jahre ihrer Wartezeit hat die Frau also fast schon hinter sich.