Kein reduzierter TVA-Satz für E-Books

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Der europäische Gerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass der reduzierte TVA-Satz auf E-Books von drei Prozent in Luxemburg nicht konform mit EU-Recht ist. Luxemburg wird das Urteil befolgen.

Der Kommission zufolge verstoßen Luxemburg und Frankreich, die seit dem 1. Januar 2012 eine Mehrwertsteuer von nur drei beziehungsweise sieben Prozent auf E-Books erheben (im Vergleich zur „normalen“ Steuer von 17 bzw. 19,6 Prozent), gegen das EU-Recht. Die EU-Kommission spricht von „Wettbewerbsverzerrung“. Die EU-Exekutive hatte Anfang Juli 2012 Luxemburg und Frankreich schriftlich aufgefordert, ihre Mehrwertsteuersätze auf E-Books zu ändern. Beide Länder kamen der Forderungen aber nicht nach. Ende Oktober 2012 folgte dann die zweite Etappe, in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen. Luxemburg und Frankreich blieben aber standhaft. Im Februar 2013 dann wurde Klage eingereicht.

Um was geht es? Die Mehrwertsteuer-Direktive räumt den EU-Staaten das Recht ein, auf gedruckten Büchern einen reduzierten TVA-Satz zu erheben. 2009 wurde die Richtlinie abgeändert. Der reduzierte TVA-Satz gelte für alle Bücher unabhängig vom „physischen Träger“. Das Gericht soll also entscheiden, ob ein EU-Land den niedrigen TVA-Satz auf Audio- und Digitalbücher auswenden darf. Der Generalanwalt war im Mai 2014 der Meinung, dass ein unterschiedlicher TVA-Satz rechtens sei. Im Regelfall folgen die Richter dem Gutachten des Generalanwalts.

E-Books sind keine „klassischen“ Bücher

Am Donnerstag erfolgte das Urteil der europäischen Richter. Luxemburg darf keinen reduzierten Mehrwertsteuersatz auf E-books erheben, so die Richter. In der Direktive steht geschrieben, dass der reduzierte TVA-Satz für alle Bücher unabhängig vom „physischen Träger“ gelten muss. E-Books benötigen technisches Gerät zum Lesen. Dieser Apparat werde aber nicht mit dem Buch mitgeliefert, geben die Richter zu bedenken. Deshalb könne man diese Regel nicht für E-Books anwenden.

E-Books werden von den Richtern des Weiteren nicht als Güter, sondern als Dienstleistung angesehen, weil sie kein greifbares Objekt seien. Und die TVA-Richtlinie schließe einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für „elektronische Dienstleistungen“ aus, wird in der Urteilsbegründung betont.

Nur wenn ein reduzierter Mehrwersteuersatz konform mit dem EU-Recht sei, dürfte er angewendet werden, erklärt der europäische Gerichtshof abschließend. Das sei bei Luxemburg aber nicht der Fall. Da der TVA-Satz von drei Prozent nicht konform mit der TVA-Richtlinie sei, könne das Land keinen Mehrwersteuersatz unter 5 Prozent anwenden.

Luxemburg bedauert und gehorcht

Die Luxemburger Regierung hat am Donnerstag dann auch das Urteil bedauert. Ein Buch, egal ob in Papierform oder elktronisch sei ein wichtiger Teil des kulturellen Lebens. Ein reduzierter TVA-Satz auf beiden würde das Lesen fördern, wird in einer Mitteilung betont.

Luxemburg wird nach dem Urteil jedoch seine Aufforderung den ermäßigten TVA-Satz bei E-Books anzuwenden zurückziehen. Das Urteil des Gerichtshofes betreffe aber nur die Einwohner Luxemburgs, da seit dem 1. Januar dieses Jahres bei elektronischen Dienstleistungen sowieso die Mehrwertsteuer des Landes gelte, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat, wird in der Mitteilung erklärt. Luxemburg werde sich aber weiterhin für eine Gleichstellung zwischen „klassischen“ Büchern und E-Books einsetzen, heißt es abschließend in der Mitteilung.