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In unserer Serie über die sektoriellen Pläne stellen wir unseren Lesern heute den Plan über die „stations de base pour réseaux publics de communications mobiles“ vor. René Hoffmann

Das Ziel des sektoriellen Mobilfunkantennenplanes ist es, eine optimale Abdeckung Luxemburgs zu erreichen, was den Handyempfang angeht, und parallel den Wildwuchs an GSM-Antennen zu vermeiden. Ein großherzogliches Reglement von 2006 enthält eine genaue Kartographie der Installationen in allen Gemeinden des Landes. Das „Institut luxembourgeois de régulation“ (ILR) ist für die Verwaltung dieser Karten verantwortlich. Die Regulierungsbehörde hat zudem eine Datenbank geschaffen, die öffentlich zugänglich ist. Der sektorielle Plan ist ein wichtiges Instrument der Landesplanung. Er soll die Installation und Verwaltung der Antennen regeln. Die Mobilfunknetzbetreiber müssen beim Innenministerium und beim Umweltministerium eine Genehmigung einholen, wenn sie eine Antenne aufstellen wollen. Die Raumordnungspläne der Gemeinden können, laut Landesplanungsgesetz von 1999, des Weiteren modifiziert werden, wenn sie nicht kompatibel mit dem sektoriellen Plan sind. Die Mobilfunkantennen können laut Artikel 4 des sektoriellen Planes in allen Regionen montiert werden, die einer Urbanisierung unterzogen werden sollen. Aber sie können auch in anderen Gegenden aufgestellt werden, wenn es der territorialen Mobilfunkabdeckung des Landes dient. Artikel 3 des sektoriellen Planes besagt, dass im Falle, wo das Montieren einer Antenne spezielle Bauarbeiten voraussetzt, der Bürgermeister seine Einwilligung geben muss. Er kann seine Erlaubnis verweigern, wenn die Mobilfunkstation in einem geschützten Areal (Naturschutzgebiet, historisches Gebäude …) installiert werden soll.

Der Bürgermeister entscheidet

Wenn Antennen angebracht worden sind ohne die Genehmigung des Bürgermeisters, die aber im sektoriellen Plan hätten vorgesehen werden können, hat der Antennenbetreiber drei Monate Zeit, um die Gemeinde über die Existenz der neuen Station zu informieren. Das Gemeindeoberhaupt hat seinerseits dann auch drei Monate Zeit, um seine Entscheidung zu treffen. Jede Antenne muss außerdem beim ILR, der Umweltverwaltung und bei der Gewerbeinspektion (ITM) gemeldet werden. Das Reglement besagt auch, dass alle Stationen, die nicht mehr benutzt werden, vom Netzbetreiber, innerhalb eines Monats nach der Notifizierung des Bürgermeisters, beseitigt werden müssen. Der Plan sieht ebenfalls die Schaffung einer Sonderkommission vor. Sie soll die Umsetzung des sektoriellen Planes begleiten und die Einhaltung der geltenden Gesetzgebung (Landesplanungsgesetz von 1999 und Gemeindeentwicklungsgesetz von 2004) überwachen. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, sich an diese Experten zu wenden, wenn sie Fragen haben. Die Kommission kann auch vom Landesplanungsminister mit der Kontrolle diverser Antennen beauftragt werden.