Falls noch Fragen offen bleiben

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Das vor einigen Monaten verabschiedete Gesetz über das Einheitsstatut soll einerseits dazu beitragen, die Sozialgesetzgebung zu vereinfachen, andererseits wirft die praktische Umsetzung noch viele Fragen auf. Claude Molinaro

Am 29. April dieses Jahres wurde das Gesetz von der Abgeordnetenkammer angenommen. Es soll in der Praxis unter anderem dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft zu steigern. Die Einführung wirft jedoch viele Fragen auf, und um diese zu beantworten, hat die Fédil (Fédération des industriels luxembourgeois) gestern Morgen eine Informationsversammlung für Unternehmer organisiert.
Marc Kieffer, Berater bei der Fédil, erklärte den Interessierten während einer Stunde die Änderungen der neuen Arbeits- und Sozialgesetzgebung. Die Einführung des Statuts wurde im April durch die Tripartite beschlossen und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Wegen der Komplexität der Materie können wir nur einige Aspekte darlegen.
Die Neuerung verfolgt vor allem drei Ziele: die Abschaffung der legalen Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten, die Reduzierung des „Blaumachens“ sowie eine Vereinfachung der administrativen Wege.
Marc Kieffer behandelte in seiner Darstellung ausführlich die Problematik der Lohnfortzahlung (LFZ). Die generelle Einführung der LFZ ist eine wesentliche Änderung, die das Einheitsstatut der Angestellten in der Privatwirtschaft nach sich zieht.
Im Krankheitsfall z.B. bedeutet dies für den Angestellten den kompletten Erhalt des Lohnes und der zusätzlichen Leistungen, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurden, sowie eine Auszahlung bis zum Ende des Kalendermonats, in welchen der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt. Erst danach wird die Krankenkasse übernehmen.

Zeitkonto für Überstunden

Was das Sterbegeld betrifft, so wird ab dem kommenden Jahr das „trimestre de faveur“ für alle Angestellten gelten. Bis dato gilt dies nur für Privatbeamte. Stirbt ein Angestellter, so erhält sein Partner oder Ehepartner ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatslöhnen. Dies wird vom Arbeitgeber ausbezahlt, jedoch von der Pensionskasse in Höhe der Hinterbliebenenrente zurückerstattet.
Der Anwendungsbereich der Zusatzpensionspläne soll unverändert bleiben, allerdings soll untersucht werden, ob eine Anpassung an das neue Einheitsstatut notwendig ist.
Bei Überstunden gilt das Prinzip des Ausgleichs der Überstunden durch eine entlohnte Ruhezeit, die 1 ½ Stunden pro geleisteter Überstunde beträgt. Fortan sollen diese Überstunden auf einem Zeitsparkonto verbucht werden können. Der gesetzliche Rahmen hierfür muss allerdings noch geschaffen werden.
Gibt es zurzeit verschiedene Entschädigungen bei Kündigungen, gelten ab den 1.1.2009 nur noch die Bedingungen, wie sie jetzt die Privatbeamten kennen.
Weitere Informationen erhält man bei der Fédil: www.fedil.lu