/ Es bleibt sehr viel zu tun
Vor 1996 mussten Arbeiter zwei Kriterien erfüllen, um als Invaliden erklärt zu werden. Sie mussten unfähig sein, ihre augenblickliche Arbeit weiterzuführen, oder durften nicht in der Lage sein, eine andere gleichwertige Arbeit zu verrichten.
Dieses System klappte einwandfrei, bis eine Entscheidung des Kassationshofes verfügte, dass beide Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die Rolle des Kontrollarztes wurde verstärkt. Dieses Verdikt hatte zur Folge, dass viele Arbeiter krank geschrieben, aber nie für berufsunfähig erklärt wurden.
Eine Reform drängte sich auf. 2002 wurde ein Gesetz verabschiedet, das Klarheit schaffen sollte. Man sah unter anderem die interne oder externe Reklassierung der Arbeitnehmer vor. Der Gesetzestext wurde 2004 und 2005 geändert.
2004 nahmen die Deputierten eine Motion an, in der sie die Regierung aufforderten, eine Bilanz zu ziehen, was die Berufsunfähigkeit betrifft. Und dieser Befund ist alles andere als befriedigend für den OGB-L.
Die Gewerkschaft bemängelt zum Beispiel, dass die Reklassierungsprozedur oft zu spät anfängt. Da die Neueingliederung Zeit braucht und der Versicherte ab der 52. Woche keine Hilfen mehr erhält, können finanzielle Engpässe entstehen.
Eine direkte Anfrage bei der Kommission, die über die Reklassierungen berät, könnte helfen. Jedoch ist sie nicht vorgesehen.
Der Versicherte kann eine Anfrage auf eine Invalidenrente einreichen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass die medizinische Kontrolle der Sozialversicherungen eine Prozedur auf Basis eines ärztlichen Zertifikats eröffnet. Da sind Konfusionen vorprogrammiert.
Verspätungen
Der Bittsteller erhält des Weiteren nur einen Bescheid über die Entscheidung über die Invalidität, er wird jedoch nicht auf dem Laufenden über eine eventuelle Reklassierung gehalten.
Nachdem die Kommission sich des Dossiers angenommen hat, ist der Arbeitnehmer gegen eine Entlassung geschützt. Der Gesetzgeber hat aber vergessen, eine nicht gerechtfertigte Entlassung für ungültig zu erklären.
Weiter wird die Kommission oft zu spät nach der Anfrage auf eine Invalidenrente eingeschaltet, was als Konsequenz hat, dass das Gremium viele Anträge als unzulässig zurückweisen muss, weil de facto ein Arbeitsvertrag nicht mehr existiert.
Der OGB-L findet es unmöglich, dass Leute, die intern eine neue Stelle zugewiesen bekommen haben, eine zweite Steuerkarte anmelden müssen, um die Zahlung von Vergütungen zu ermöglichen. Die Gewerkschaft bemängelt auch, dass die Löhne der intern Reklassierten, außer dem Index und allgemeinen Anpassungen, nicht erhöht werden.
Auch gefällt der Gewerkschaft nicht, dass das Gesetz eine Schutzperiode von nur einem Jahr gegen Entlassungen nach einer Neueingliederung vorsieht. Oft werden Arbeiter sofort nach dieser Schonfrist aufgefordert, die Firma zu verlassen. In dem Fall sind sie auch von einer externen Reklassierung ausgeschlossen.
Der OGB-L findet es auch nicht normal, dass Kranke sich alle 15 Tage beim Arbeitsamt melden müssen, nur um einen Anwesenheitsstempel zu erhalten. Es gibt ebenfalls keinen Grund, warum Arbeiter, die eine Warteentschädigung erhalten, bis ihre Anfrage entschieden worden ist, sich einmal im Monat beim Arbeitsamt vorstellen müssen.
Carlos Pereira moniert des Weiteren, dass bei der Warteentschädigung die im Ausland eingezahlten Beträge in der Berechnung nicht in Betracht gezogen werden. Was den Entschädigungsbetrag auf manchmal 500 Euro reduziert.
Schlussendlich reichen, laut René Pizzaferri, 52 Wochen in verschiedenen Fällen (Krebs, Multiple Sklerose …) nicht aus, um den Arbeitnehmer wieder fit für den Arbeitsmarkt zu machen.
Eingliederung: Extern oder intern
Arbeitnehmer, die nicht vom Kontrollarzt als Invalide anerkannt wurden, die sich aber durch eine Teilarbeitsunfähigkeit auszeichnen, die bewirkt, dass sie ihre letzte Arbeit nicht ausführen können, werden in eine externe (außerhalb der Firma) oder interne (innerhalb des Betriebes) Neueingliederung geschickt.
Das medizinische Kontrollgremium der Sozialversicherung setzt sich mit dem verantwortlichen Arbeitsmediziner in Verbindung. Wenn dieser feststellt dass der Arbeitnehmer unfähig ist auf seinem letzten Posten weiterzuarbeiten, wird eine Kommission, zusammengesetzt aus Ärzten, Psychologen, Ergotherapeuten, Erziehern, Sozialarbeitern, Vertretern der Arbeitsamtes sowie des Arbeitsministeriums, zusammengerufen, um über die Reklassierung des Kranken zu entscheiden. Der Kandidat wird innerhalb von 15 Tagen einer Untersuchung unterzogen.
Wenn eine externe Neueingliederung eine Minderung des Einkommens nach sich zieht, hat der Arbeiter ein Anrecht auf die Zahlung der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Gehalt. Bei einer externen Reklassierung wird der Arbeiter als Arbeitsloser beim Arbeitsamt angemeldet.
Die Entscheidung der Kommission kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen in einer Frist von 40 Tagen nach der offiziellen Zustellung des Beschlusses angefochten werden.
Der zu Reklassierende muss sich regelmäßig medizinischen und administrativen Kontrollen unterziehen. Er kann auch aufgefordert werden, an einer Ausbildung teilzunehmen.
Das Krankengeld wird nach zehn Wochen Arbeitsunfähigkeit während eines Referenzzeitraums von 20 Wochen nicht mehr gewährt, es sei denn, der Versicherte legt einen ausführlichen ärztlichen Bericht vor. Der Anspruch auf Krankenversicherung ist für einen Referenzzeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 52 Wochen begrenzt. Berücksichtigt werden alle Zeiten von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall. Nach 52 Wochen wird der Versicherte automatisch in eine Reklassierungs- oder Invalidenrentenprozedur geleitet.
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