Damit das Schießen nicht böse endet

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LUXEMBURG – Sylvester ist traditionell Feuerwerkstag. Doch beim Einsatz von Feuerwerkskörpern ist Vorsicht angebracht. Und eigentlich muss der Spass auch vom Bürgermeister genehmigt sein.

Sylvester ist in Luxemburg, im Gegensatz zu Weihnachten, ein Fest, an dem Feiern, Tanzen und Party im Vordergrund stehen. Dazu gehört auch der Einsatz von Feuerwerkskörpern wie Böller und Raketen.

Doch jedes Jahr gibt es zahlreiche Verletzte, meist bedingt durch den falschen Einsatz der Knallkörper. Meist sind Verbrennungen an Händen und im Gesicht die Folge. Deshalb ist der Umgang mit dem explosiven Material in Luxemburg streng geregelt.

Der Kauf

Nur Feuerwerkskörper der Klassen I und II dürfen in Luxemburg frei für private Zwecke genutzt werden. Es handelt hierbei um Kleinstfeuerwerk, das ohne Einschränkung abgebrannt werden kann. Die Klassen III, IV und T2 dürfen nur an Erwachsene, die eine entsprechende Ausbildung haben und eine Genehmigung vorweisen können, verkauft werden. Alle anderen Feuerwerkskörper dürfen nur an Personen über 16 Jahre verkauft werden. Laut Polizei ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern Minderjährigen untersagt.

Auch bei der Lagerung in den Geschäften gelten besondere Regeln. Es dürfen nur maximal 100 Kilo an Feuerwerkskörpern der Klassen I und II gelagert werden. Davon müssen 80 Kilo in verschlossenen Schränken untergebracht sein. Nur 20 Kilo dürfen (auch ohne Verpackung) zu Ausstellungszwecken im Inneren eines Ladens vorgezeigt werden.

Der Einsatz

– Feuerwerkskörper in frischen, trockenen und gut durchlüfteten Räumen lagern
– Zum Abschuss von Raketen und Böllern sollte man einen ausreichend großen Standort, ohne Hindernisse, auswählen
– Zum Aufstellen eignet sich eine Schubkarre, gefüllt mit Sand oder Erde, besonders gut
Wasser bereitstellen: Bereits abgefeuerte Körper vorerst in einem Wassereimer entsorgen
– Feuerwerkskörper ohne Stütze sollten, solang nicht anders beschrieben, zur Hälfte eingegraben werden, damit sie einen sicheren Halt haben
– Darauf achten, niemals einen Feuerwerkskörper ein zweites Mal anzünden, wenn es beim ersten Mal nicht geklappt hat
– Auch sollte man den Feuerwerkskörper beim Anzünden niemals in der Hand halten.

Die Genehmigung

Doch eigentlich sind genannte Ratschläge überflüssig, da das Abbrennen von Feuerwerken in Luxemburg quasi nicht erlaubt ist. Laut Polizei ist es in allen Gemeinden verboten, auf öffentlichen Straßen oder auf Privatgelände ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abzubrennen, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Gemeinde vor.

Doch mit derlei Genehmigung tun sich die Gemeinden schwer. Der Stadt Esch, der laut dem von uns angesprochenen Beamten noch nie ein solcher Antrag vorgelegt wurde, würde auch keine Genehmigung ausstellen. Auch in der Gemeinde Kayl muss das Feuerwerk laut Polizeireglement genehmigt werden. Eindeutig ist auch das Polizeireglement der Gemeinde Differdingen. Darin wird erinnert, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf öffentlichen Straßen untersagt ist, es sei denn es liegt eine Genehmigung des Bürgermeisters vor. Von einem Feuerwerkverbot im privaten Garten ist in den Vorschriften dieser und anderer Gemeinden indes nicht die Rede.

In Luxemburg-Stadt gilt nach wie vor das Verbot, Feuerwerkskörper auf öffentlichen Straßen zu zünden. Auf Nachfrage von Tageblatt.lu, wurde uns aber gesagt, dass man an Sylvester eine Ausnahme mache.