An der Grenze ist auch für die Polizei Schluss

An der Grenze ist auch für die Polizei Schluss
(Tageblatt-Archiv)

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Deutsche Polizisten in zivil haben an der Aire de Wasserbillig einen Drängler und Raser gestoppt und bestraft. Das Vorgehen und die Strafen sind unrecht, so die Justiz.

Zu schnell, zu dicht aufgefahren – ein Autofahrer hat sich auf der Autobahn bei Trier/Ehrang im Juli 2013 mehrere Vergehen geleistet und dabei den Blick der Polizei auf sich gelenkt.

Wie der Trierische Volksfreund (TV) am Mittwoch berichtet, nahm die Streife in zivil die Verfolgung auf. Auf der Aire de Wasserbillig wurde der Raser und Drängler gestoppt. Die Beamten nahmen die Personalien des Mannes auf, außerdem kassierte er zwei Punkte bei der Verkehrssünder-Datei in Flensburg sowie zwei Monate Fahrvebot.

Doch das Amtsgericht in Trier und das Oberlandesgericht in Koblenz kippen die verhängten Strafen durch die Polizei. Denn Verkehrssünder stellen darf die Polizei nur im eigenen Land, begründet der Anwalt des freigesprochenen Autofahrers.

Verstoß gegen Völkerrecht

Laut Schengener Abkommen darf die Polizei den Beschuldigten nicht einfach so nach Luxemburg (ins Ausland) folgen. Für ein solches Vorgehen müssen schwere Verbrechen, wie beispielsweise Mord, Raub, schwere Brandstiftung vorliegen. Das Gericht in Trier hält fest, dass in diesem Fall keine der Bedingungen vorlag. Das Folgen des Verkehrssünders „auf Verdacht“ auf einer Ordnungswidrigkeit nach Luxemburg sei unzulässig, so das Urteil.

Auch die vorgeschriebene Vorgehensweise in solchen Fällen sei nicht befolgt werden, moniert das Amtsgericht. „Das Festhalten des Betroffenen und seine Identitätsfeststellung waren unzulässig“, zitiert der Trierische Volksfreund die Urteilsbegründung der Richterin. Demnach können die in Luxemburg aufgenommenen Personalien nicht vor Gericht verwendet werden, der Autofahrer wird freigesprochen. „Verstöße gegen höheres Völkerrecht“ nennt der Verteidiger des Autofahrers das Vorgehen der Polizei. Denn spätestens beim Grenzübertritt hätten die Beamten ihre Kollegen in Luxemburg informieren müssen.

Das Gericht moniert außerdem die Verfolgung, die nicht sofort als polizeiliche Maßnahme erkennbar war. Die Polizisten hätten Unform tragen und in einem entsprechend gekennzeichneten Fahrzeug unterwegs sein müssen und nicht in einem getarnten Streifenwagen.