Als Frau K. aus dem Bevölkerungsregister der Stadt gestrichen wurde

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In diesem Beitrag befasst sich der Mediateur mit dem Fall einer rechtmäßigen Streichung aus dem Bevölkerungsregister.

Frau K. befasste den Ombudsmann mit einer Beschwerde gegen die Stadt Luxemburg.

Frau K. wurde von Amts wegen im Jahr 2007 aus dem Bevölkerungsregister der Stadt Luxemburg gestrichen, nachdem ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ergeben hatte, dass sie nicht an der angegebenen Adresse wohnt. Über diese Entscheidung wurde Frau K. danach vonseiten der Gemeindeverwaltung in Kenntnis gesetzt.

Gegen diese Streichung von Amts wegen legte Frau K. beim zuständigen Bürgermeister Beschwerde ein. Sie gab hierin jedoch zu, seit mehreren Jahren in der Schweiz zu arbeiten und auch dort zu wohnen. Frau K. gab vor allem an, dass dies der zuständigen Behörde seit Jahren bekannt sei, ohne dass ihr jemals eine Streichung aus dem Bevölkerungsregister angedroht worden sei.

Der Bürgermeister nahm schriftlich auf Frau K.’s Beschwerde Stellung, wobei er ihr die Rechtmäßigkeit des Vorgangs zu erklären versuchte. Frau K. nahm diese Erklärungen jedoch nicht an und beschwerte sich ein weiteres Mal beim Bürgermeister, woraufhin dieser die Beschwerde an den Innenminister weiterleitete.

Vollkommen gesetzeskonform

Der Innenminister versuchte ebenfalls Frau K. nahezubringen, das Vorgehen des Bürgermeisters sei vollkommen gesetzeskonform gewesen. Trotzdem fühlte sich Frau K. noch immer im Recht, da sie die Meinung vertrat, es handele sich um eine gezielte Aktion ihr gegenüber, während andere Bürger in der gleichen Situation nicht behelligt werden würden und befasste daher den Ombudsmann.

Dieser überprüfte ein drittes Mal die rechtlichen Grundlagen der vorhergegangenen Entscheidungen und kam ebenfalls zu dem Schluss, dass in gegebenem Fall keiner betroffenen Behörde irgendein Fehlverhalten anzulasten sei.

In der Tat sieht die Gemeindeverordnung der Stadt Luxemburg ausdrücklich vor, dass jeder Wohnsitzwechsel, sowohl innerhalb der Gemeinde sowie ebenfalls zu einem Ort außerhalb der Gemeinde, der Verwaltung unverzüglich mitzuteilen sei.

Gleichheitsprinzip nicht verletzt

Die Tatsache, dass die Gemeindeverwaltung den Umstand, dass Frau K. nicht in der Gemeinde wohnte, ungeahndet ließ, kann ebenfalls nicht als Argument angeführt werden, da diese Duldung, sei sie beabsichtigt oder auch nicht, keinesfalls dazu geeignet ist, einen Rechtsanspruch zu erzeugen. Die geltende Rechtssprechung sieht in der Tat vor, dass sich ein Bürger nur auf einen bestehenden Umstand berufen kann, wenn die sich daraus ergebenden Rechte ihm ausdrücklich von der zuständigen Behörde zuerkannt wurden.

Auch das von Frau K. ebenfalls bemühte Gleichheitsprinzip wurde in diesem Fall nicht verletzt, da eine korrekte Anwendung von Gesetzen und Verordnungen keinesfalls als eine Ungleichheit in der Behandlung eines einzelnen Bürgers angesehen werden kann.

Der Ombudsmann legte Frau K. in einem längeren Schreiben nochmalig die gesamte rechtliche Situation dar und sah sich gezwungen, die eingereichte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

(Dieser Beitrag erschien am 27.11.2009 im Tageblatt)