/ Als die Kindergeldkasse Einsicht zeigte
Frau D.’s Mutter, Frau A. kam am 20. August 2001 nach Luxemburg und stellte einen Antrag auf politisches Asyl. Diesem Antrag gab der damals zuständige Justizminister am 7. November 2001 statt.
Im Rahmen einer Familienzusammenführung stellte das Justizministerium am 19. September 2002 eine Aufenthaltsgenehmigung für Frau A.’s beide minderjährigen Kinder aus, die zu dem Zeitpunkt noch in ihrem Ursprungsland lebten. Diese Aufenthaltsgenehmigung erlosch am 25. Februar 2007.
Am 28. September 2006 wurde Frau A.’s Tochter, Frau D., großjährig. Sie wurde daraufhin beim jetzt für Einwanderungsfragen zuständigen Auswärtigen Amt am 13. Februar 2007 vorgeladen, um ihrerseits einen Antrag auf politisches Asyl zu stellen. Frau D. lehnte dies jedoch ab, da sie keinen Anlass für einen solchen Antrag sah und forderte lediglich die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung. Am 16. Februar hat sie schriftlich ein weiteres Mal auf politisches Asyl verzichtet und ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung bestätigt.
Kindergeld für Sohn C. beantragt
Am 14. Juli 2007 kam Frau D.’s Sohn, C., in Luxemburg zur Welt. Frau D. beantragte daraufhin die üblichen staatlichen Unterstützungen vonseiten der Kindergeldkasse.
Diese wurden ihr jedoch mit dem Argument verweigert, sie halte sich nicht rechtmäßig auf luxemburgischem Staatsgebiet auf, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sei.
Frau D. versuchte danach ohne Erfolg der Kindergeldkasse ihre Situation zu erklären und verwies darauf, dass sie bereits einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung eingereicht habe, dieser aber noch immer in Bearbeitung sei. Da die Kindergeldkasse Frau D.’s Argumente nicht anzunehmen schien, wandte sich diese an den Ombudsmann.
Der Ombudsman verdeutlichte in seinem Schreiben an die zuständige Behörde die Lage der Beschwerdeführerin. In der Tat ist diese fristgerecht allen Ansprüchen der Einwanderungsbehörde nachgekommen und hat zudem auf politisches Asyl verzichtet. Da diese Behörde bereits durch die bestehende Akte von Frau D. im Besitz sämtlicher notwendiger Dokumente ist, kann die Bearbeitungsdauer ihres Antrags Frau D. nicht zur Last gelegt werden. Zusätzlich muss man in diesem Fall anmerken, dass Frau D. ebenfalls einen Antrag auf Erhalt der luxemburgischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, da sie ebenfalls alle hierzu notwendigen Auflagen erfüllt.
Präsident der Kindergeldkasse strebt prinzipielle Lösung an
Anlässlich des regelmäßig stattfindenden Treffens des Ombudsmans mit dem Präsidenten der Kindergeldkasse kam ebenfalls diese Beschwerde zur Sprache, woraufhin der Präsident der Kindergeldkasse sich dahingehend äußerte, in solchen Fällen eine prinzipielle Lösung anstreben zu wollen. Nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der Kindergeldkasse informierte deren Präsident den Ombudsmann dann darüber, dass seine Behörde in den Fällen, in denen die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung ohne Verschulden des Antragstellers unbotmäßig lang ist, das Kindergeld ab dem Datum des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung auszuzahlen.
Frau D., die im Übrigen jetzt luxemburgische Staatsbürgerin ist, wurden die ihr zustehenden Zulagen wie auch das Kindergeld rückwirkend auf den Tag der Geburt ihres Sohns zuerkannt.
(Dieser Beitrag erschien am 11.12.2009 im Tageblatt.)