Kopftuchverbot in Firmen kann zulässig sein

Kopftuchverbot in Firmen kann zulässig sein
(Friso Gentsch)

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In der Europäischen Union kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten, wenn es als religiöses Zeichen verwendet wird.

Zu diesem Schluss kommt die Generalanwältin vor dem Gerichtshof der EU (EuGH), Juliane Kokott, in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme. In den meisten Fällen folgen die EuGH-Richter der Einschätzung der Generalanwälte.

Nach Ansicht Kokotts liegt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion vor, wenn einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten wird, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen. Das Verbot könne dann gelten, wenn der Betrieb allgemeine Regeln aufgestellt habe, in denen das Zeigen von politischen, philosophischen und religiösen Zeichen am Arbeitsplatz untersagt würden.

Verbot darf nicht auf Vorurteilen beruhen

Das Verbot dürfe aber nicht auf Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren Religionen oder religiösen Überzeugungen beruhen. Zudem müsse das zuständige Gericht die Verhältnismäßigkeit prüfen.

„Während aber ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht ‚an der Garderobe abgeben‘ könne, sobald er die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers betrete, könne ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden“, hieß es in der Zusammenfassung des EuGH zu Kokotts Einschätzung.

Im vorliegenden Fall wurde der Rezeptionistin einer Sicherheitsfirma in Belgien gekündigt, weil sie nach dreijähriger Tätigkeit in dem Betrieb künftig mit einem islamischen Kopftuch zu Arbeit kommen wollte. (Az: C-157/15) Die Frau klagte daraufhin erfolglos auf Schadensersatz und zog schließlich vor den EuGH.