Kontroverse um „freiwillige“ Prostitution

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Gibt es freiwillige Prostitution? Der nationale Frauenrat sagt klar Nein – und kritisiert damit den im Juni vorgestellten Gesetzesentwurf der Regierung.

Laut einem im Juni vorgestellten Gesetzesentwurf der Regierung bleibt die Prostitution im Großherzogtum weiterhin erlaubt, wenn sie freiwillig erfolgt. Der „Conseil national des femmes du Luxembourg“ (CNFL) lehnt dies ab und spricht in seinem Gutachten von einer „abwegigen“ Unterscheidung zwischen „erzwungener“ und „gewählter“ Prostitution.

Prostitutionsgesetze
Mit seiner Entscheidung, die Prostitution nicht zu verbieten, steht Luxemburg nicht alleine da.
Unter anderem in Deutschland, Belgien, Frankreich und der Schweiz ist die Ausübung der Prostitution legal. Ein strenges Verbot gibt es beispielsweise in Irland und Rumänien.
Unter anderem in Schweden und Norwegen wird nur der Freier bestraft.

Die Gretchenfrage rund um das neue Prostitutionsgesetz lautet: Gibt es freiwillige Prostituierte? Laut der Regierung ist dies der Fall, da sie in ihrem von Justizminister Felix Braz und von der Gesundheitsministerin Lydia Mutsch vorgestellten Gesetzesentwurf zwischen „erzwungener“ und „gewählter“ Prostitution unterscheidet. Für den „Conseil national des femmes du Luxembourg“ ist dies eine „abwegige“ Unterscheidung. Laut ihr sind Prostituierte nichts anderes als „die Opfer des Systems der Prostitution“.

„Inakzeptable Risiken“

Die betroffenen Personen würden „inakzeptablen Risiken in Bezug auf die Menschenrechte“ ausgesetzt sein. Neben der Abschaffung der Unterscheidung zwischen Zwangsprostitution und gewollter Prostitution fordert der CNFL ebenfalls, dass der Strafbestand des Anwerbens von Kunden aus dem Gesetz gestrichen wird. Sollte dies nicht geschehen, würden die Opfer des Systems der Prostitution, also die Prostituierten selbst, bestraft werden.

Bezüglich der lange geforderten und nun im Gesetzesentwurf enthaltenen Bestrafung von Freiern zeigt sich der „Conseil national des femmes du Luxembourg“ nur teils zufrieden. Laut Gesetzesentwurf sollen Freier bestraft werden, wenn es sich bei den Prostituierten um Minderjährige, Opfer von Menschenhandel oder Zuhälterei oder um Personen handelt, die sich in einer „offensichtlichen“ Situation von „besonderer Verwundbarkeit“ befinden.

Bereitstellung von Wohnungen unter Strafe

Der CNFL stört sich vor allem am Begriff der „besonderen Verwundbarkeit“. Es sei nämlich unbestreitbar, dass sich „die große Mehrheit der Prostituierten in einer Situation der Verwundbarkeit befinden“. Der „Conseil national des femmes du Luxembourg“ hat allerdings auch lobende Worte für das Prostitutionsgesetz. So wird die Bestrafung der Bereitstellung von Wohnungen für Prostitution und die Beschlagnahmung von Reise- und Identifizierungsdokumenten positiv bewertet, da dies ein effizientes Mittel sei, um den Menschenhandel und die Zuhälterei zu bekämpfen. Der CNFL äußert sich in seinem Gutachten nicht zur im Gesetzesentwurf enthaltenen Kronzeugenregelung.

Freier soll Zuhälterei melden – und so straffrei bleiben

Ein Freier, der sich strafbar gemacht hat, allerdings einen Gesetzesverstoß wie Zuhälterei meldet, muss nicht mehr zwingend wegen seiner Straftat verurteilt werden. Der Justizminister erklärt diese Regelung damit, dass die Freier in Prozessen oftmals die einzigen Zeugen seien.

Letztlich zieht der „Conseil national des femmes du Luxembourg“ eine enttäuschende Bilanz: „Dieser Gesetzesentwurf ist ein Synonym für Stagnation. Auch wenn es bestimmte Fortschritte gibt, werden diese nur einen geringen Einfluss für den Kampf gegen das System der Prostitution haben.“