/ Kein Schleier in der Kinderkrippe

(dpa-Archiv)
Die betroffene Erzieherin hatte zuvor gegen ihre Kündigung geklagt. Der Grund für die Entlassung war der Schleier, den die Erzieherin während ihrer Arbeit in der privaten Kinderkrippe „Baby-Loup“ in Chanteloup-les-Vignes (Yvelines) trug. In erster Instanz entschied das Gericht die Kündigung sei rechtens, da es sich beim Tragen eines Schleiers um einen „groben Fehler“ handelt. Die Berufungsrichter in Paris bestätigten dieses Urteil am Mittwochmorgen. Damit ist die Kündigung rechtens.
Die Anwälte der Kinderkrippe und der betroffenen Erzieherin sagten nach der Verhandlung am Mittwoch, dass Generalstaatsanwalt François Falletti an die Richter appelliert habe, sich gegen das Urteil des Kassationsgerichtshofes zu „wehren“. Dieser hatte die Kündigung aufgehoben, da es sie als „diskriminierend“ ansah. Schließlich handelt es sich um eine „private Kinderkrippe“, so die Richter des Kassationsgerichtshofes.
Am Mittwoch steht eine Anhörung im Gerichtshof für Menschenrechte über eine Beschwerde gegen das Burka-Verbot in Frankreich an. Klägerin ist eine junge Frau. Frankreich führte das Burka-Verbot 2011 ein.
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