Ist Foodporn verboten?

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Fotografieren, was auf den Teller kommt, ist zum Volkssport geworden. Wer sich keinen Ärger mit dem Koch einhandeln will, sollte jedoch vorsichtig sein.

Es scheint fast, als ob das Foto vor dem Essen das Tischgebet ersetzt hätte. Nichts wird angerührt, ehe es für die Nachwelt festgehalten und im Netz geteilt wurde. Dieser Trend, der besonders fleißig auf Instagram kultiviert wird, nennt sich „Foodporn“ – „Speisenporno“ oder so ähnlich also. Weit hergeholt ist diese neue Wortkreation nicht, schließlich geben die Urheber der Bilder sich richtig viel Mühe, damit dem Betrachter das Wasser im Munde zusammenläuft.

Womit wir beim Problem wären: Wer ist eigentlich der Urheber? Der Fotograf, der das Essen mit der Wahl seiner Perspektive und der Nachbearbeitung so toll ins Szene gesetzt hat, oder der Chefkoch, der das Gericht auf den Teller gezaubert hat?

Das Essen gehört dem Koch

Wie das Magazin „Finanztest“ schreibt, können Fotos von Essen im Einzelfall tatsächlich rechtswidrig sein. So etwa, wenn ein Gericht oder Gebäck besonders edel und aufwendig gestaltet sind. Dann ist der Koch bzw. Bäcker nämlich Urheber eines wahrhaften Kunstwerks und kann selbst entscheiden, ob eine Vervielfältigung stattfinden darf. In Sternerestaurants und Trendbäckereien sollte man deshalb unbedingt nachzufragen, wie es der Chefdesigner mit der vermeintlichen Gratiswerbung hält.

Die Strafen für Zuwiderhandlungen können von mehreren Hundert Euro bis in den vierstelligen Bereich gehen, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Vor allem bei Kreationen in der japanischen und koreanischen Küchentradition sei man besonders empfindlich gegenüber Foodpaparazzi. Bisher ist aber noch kein Fall bekannt, in dem ein Gast wegen der Verletzung von Urheberrechten verklagt wurde.


Hausordnung beachten!

Ein Restaurant kann Fotos zudem in seiner Hausordnung verbieten. In diesem Sinne können Bilder von Tiefkühl-Pommes aus der Eckkneipe zu einem strafrechtlich relevanten Gegenstand werden, denn das Verbot ist verbindlich. Erst kürzlich fand ein solcher Verstoß viel Aufmerksamkeit in den Medien, da er von einem Rentner begangen wurde, der tagtäglich das matschige Essen im Pflegeheim festhielt und öffentlich auf Facebook anprangerte. Die Heimleitung drohte dem Mann mit einem Rauswurf, wovon unter dem Druck der Öffentlichkeit schlussendlich abgesehen wurde.

Grundlegend scheinen aber die wenigstens Gastronomen ein Problem mit dem Foodporn-Trend zu haben, denn schließlich ist es kostenloses Empfehlungsmarketing – solange es sich denn auch um attraktive Fotos handelt, und nicht um irgendwelche Schweinereien auf dem Teller. Wer sich im Netz positiv über das abgelichtete Essen äußert, wird wohl kaum eine Klage riskieren. Wer den Feinbäcker oder Restaurantbesitzer dagegen mit unappetitlichen Bildern und vernichtenden Reviews zur Weißglut treibt, könnte diese schon mal auf die Idee bringen, plötzlich Urheber- oder Hausrechte geltend zu machen, denn es gilt wie so oft: „Wo kein Kläger, da kein Richter“.