Kein Bordell im Wohngebiet

Kein Bordell im Wohngebiet
(dpa-Archiv)

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TRIER - Ein Bordell ist in einem gemischten Wohn- und Gewerbegebiet nicht zulässig, so ein Gerichtsurteil am Mittwoch. Damit wiesen die Richter die Klage eines Hauseigentümers ab.

Ein derartiger Betrieb störe das Wohnen in dem Viertel und könne daher nicht genehmigt werden, teilte das Verwaltungsgericht Trier am Mittwoch mit. Nur „nicht-störende“ Betriebe wie etwa eine Apotheke oder ein Bäcker seien in solchen Mischgebieten erlaubt.

Mit dieser Entscheidung lehnte das Gericht die Klage eines Hauseigentümers ab, der in einem Wohngebäude ein Bordell einrichten wollte – und dafür von der Stadt Trier keine Genehmigung bekam. Gegen das Urteil kann noch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt werden.