/ Urteil auf Techniker ausgedehnen

(dpa/Archiv)
Im September 2014 war der Bauunternehmer vor dem Diekircher Tribunal zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt worden, während sein Bautechniker freigesprochen wurde. Der Ehefrau und den beiden Kindern des Opfers wurde in erster Instanz ein Schadenersatz von 80.000 Euro zugesprochen.
Der Bauunternehmer legte auf zivilem Plan Berufung ein, während die Staatsanwaltschaft die zweite Instanz für den strafrechtlichen Teil der Affäre gefordert hatte. Der Unternehmer begründete seine Berufung mit dem Argument, seine Instruktionen und die seines Technikers seien vor Ort nicht beachtet worden.
Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Serge Wagner, wollte wissen, was schief lief auf der Baustelle. Der Bautechniker meinte, die Arbeiter hätten sich selbst eine Falle gebaut. Laut Plan hätten sie eine, den Gegebenheiten angepasste Holzverschalung, anfertigen müssen, ehe sie die Stahlplatten einsetzten.
Me Walch, der Verteidiger des angeklagten Bauunternehmers, ging dann auf die schon in erster Instanz umstrittene Expertise über die Nichtkonformität der Stahlplatten ein, mit der sich der französische Gutachter disqualifiziert habe.
In dem für seine hohen Standards bekannten Unternehmen sei es übrigens der erste schwere Unfall.
Laut eigenen Aussagen der beiden Vorarbeiter habe man sich vor Ort nicht an die Instruktionen gehalten, ohne dem Bautechniker oder dem Unternehmer eine anderen Vorschlag zu unterbreiten, so der Anwalt weiter, der wie in erster Instanz wegen höherer Gewalt auf Freispruch für seinen Mandanten plädierte.
Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Serge Wagner, bedauerte, dass sowohl der Bautechniker wie auch die Arbeiter vor Ort keinerlei Sicherheitsformationen aufzuweisen hatten, um auf einer technisch derart anspruchsvollen Baustelle eingesetzt zu werden, was in die Verantwortung des Arbeitgebers falle.
Er forderte denn auch für den Bauunternehmer die Bestätigung des Urteils wegen fahrlässiger Tötung aus erster Instanz. Für den Bautechniker hielt er den gleichen Tatbestand zurück, überließ dem Gericht aber das Strafmaß.
Das Urteil in zweiter Instanz wird am 25. Februar 2015 ergehen.
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