EU ermahnt Ungarn

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Wegen umstrittener Verfassungsänderungen hat die Europäische Union Ungarn am Freitag mit einem Vertragsverletzungsverfahren gedroht.

In einem Brief an den ungarischen Regierungschef Viktor Orban äußerte
EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso „ernsthafte Besorgnis“, ob die Änderungen dem EU-Recht sowie dem
Rechtsstaatsprinzip entsprächen. Orban entgegnete, er werde der Kritik aus Brüssel „größte Aufmerksamkeit“ schenken.

In Barrosos Schreiben hieß es, nach Abschluss der Prüfungen werde die Kommission gegebenenfalls „die nötigen Schritte für ein Verletzungsverfahren einleiten müssen“. Der Kommissionspräsident appellierte eindringlich an Orban sowie die ungarische Regierung, auf die Bedenken aus Brüssel „entschieden und unmissverständlich“ einzugehen. Das sei „im besten Interesse Ungarns sowie der EU“ insgesamt, hieß es in einer Erklärung der Kommission, die aus dem Brief zitierte.

Barroso nahm in seinem Brief vor allem Bezug auf die Beschränkung der Befugnisse des ungarischen Verfassungsgerichts. Er forderte Ungarn außerdem auf, in einen Dialog mit dem Europäischen Parlament zu treten, das im Juni eine Resolution zu
den Grundrechten in Ungarn verabschieden soll. Ein
Vertragsverletzungsverfahren kann die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anstrengen.

Orban führte in seinem Antwortschreiben aus, er habe bereits
die notwendigen Schritte zur Erfüllung der von Barroso aufgeführten Punkte eingeleitet. Er sicherte die „vollständige Zusammenarbeit“ seiner Regierung zu, um die von Brüssel geäußerten Befürchtungen aus dem Weg zu räumen. Orban bekräftigte zudem, dass die ungarische Regierung und das ungarische Parlament „den Werten und Normen der Europäischen Union verpflichtet“ seien. Das ungarische Parlament, in dem Orbans rechtskonservative
Fidesz-Partei eine Zweidrittelmehrheit hat, hatte im März trotz massiver Kritik im In- und Ausland eine umstrittene Verfassungsänderung beschlossen. Darin werden unter anderem die Befugnisse des ungarischen Verfassungsgerichts beschnitten: Es kann Gesetze künftig nur noch formal, nicht aber auf ihre inhaltliche Verfassungsmäßigkeit prüfen.