/ Deutsches Gericht billigt Ceta - unter Auflagen
Die deutsche Regierung kann dem EU-Freihandelsabkommen mit Kanada zustimmen, muss dafür aber drei Bedingungen erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag die von mehr als 190.000 Bürgern unterstützten Eilanträge zum sofortigen Stopp des Abkommens wegen möglicher Verstöße gegen das Grundgesetz zurück.
Ein Nein der Bundesregierung zu Ceta, das sich später aber als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde, hätte schwerere Nachteile als der Fall, dass sich das Abkommen nach eingehender Prüfung des Gerichts als verfassungswidrig erweise, erklärte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle.
Auflagen
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde sich negativ und irreparabel auf die internationale Stellung der Europäischen Union auswirken.
Die Bundesregierung muss nun sicherstellen, dass ab dem kommenden Jahr ausschließlich Teile des Abkommens gelten, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Das von den Klägern beanstandete Investitionsgericht für Schadensersatzklagen von Unternehmen dürfte damit erst nach der vollständigen Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente eingerichtet werden.
Rückbindung
Als zweites verlangen die Bundesrichter die Gewähr einer Rückbindung des Ceta-Ausschusses zur Auslegung des Abkommens an den Bundestag. Schließlich muss die Bundesrepublik bei der Unterzeichnung verbindlich erklären, dass Deutschland von einem einseitigen Kündigungsrecht ausgeht. Damit ist ein Ausstieg aus Ceta möglich, falls die Verfassungsrichter im Hauptsacheverfahren den Vertrag für grundgesetzwidrig erklären sollten.