Big Brother am Arbeitsplatz

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Die Arbeitnehmerkammer ist dagegen, dass die Nationale Datenschutzkommission („Commission nationale pour la protection des données“ – CNPD) künftig keine Vorab-Genehmigung für die Überwachung am Arbeitsplatz mehr erteilen muss.

Das Argument der Arbeitsüberlastung durch solche Genehmigungsprozeduren lässt sie nicht gelten. Man könnte der Kommission ja auch mehr Mittel zur Verfügung stellen.

Das Gesetzesprojekt, mit dem ein entsprechendes europäisches Reglement in Luxemburg umgesetzt werden soll, entspreche reinen Sparzwecken, auf Kosten der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, so die Arbeitnehmerkammer in ihrem Gutachten.

Im April 2016 wurden auf europäischer Ebene ein neues Reglement über den Umgang mit persönlichen Daten und eine neue Direktive im Zusammenhang mit den von der Polizei und der Justiz behandelten Daten festgehalten. Generell soll dadurch der Schutz der persönlichen Daten verstärkt werden.

Bis Mai 2018

Die wichtigste Auswirkung für Luxemburg besteht darin, dass die Nationale Datenschutzkommission nicht mehr im Voraus eine Genehmigung für den Umgang mit bestimmten Daten geben muss. Das System der Vorab-Genehmigung soll durch ein nachträgliches Kontrollsystem ersetzt werden.

Und hier setzt eine erste Kritik der Arbeitnehmerkammer ein. Ein Gesetzesprojekt für ein nachträgliches Kontrollsystem liegt nämlich nicht vor. Hierdurch werde ein juristischer Leerraum geschaffen, so die Befürchtung. Dabei haben die EU-Mitgliederstaaten bis zum Mai 2018 Zeit, die neue Reglementierung umzusetzen.

Besondere Risiken

Laut Arbeitnehmerkammer habe das Luxemburger Gesetz bislang ausdrücklich die physischen Personen vor bestimmten Datenerfassungen schützen soll, die ganz besonders Risiken mit Blick auf die Rechte und Freiheiten der Menschen beinhalteten. Dazu gehöre die Überwachung am Arbeitsplatz.

Bislang musste ein Unternehmer, wenn er eine solche einführen wollte, vorher bei der nationalen Datenschutzkommission eine entsprechende Genehmigung beantragen. An der CNPD lag es dann, das Anliegen genau zu kontrollieren und einzuengen.

So gab es bislang bestimmte Zonen, in denen nicht überwacht werden durfte. Mit ganz wenigen Ausnahmen war es z.B. verboten ständig und dauerhaft zu überwachen. Verboten war es auch Ton aufzunehmen. Auch die Leistungen und das Benehmen der Arbeitnehmer durfte nicht gefilmt werden. Kameraüberwachung in Räumlichkeiten für private Zwecke war ebenfalls verboten. Die CNPD konnte auch das Blickfeld der Kameras festlegen und die Dauer der Aufbewahrung der Daten einschränken.

Wichtige Bewertungsarbeit

Diese ganze wichtige Bewertungsarbeit von Fall zu Fall wird künftig entfallen. Und weil sie in dem neuen Gesetz nicht festgehalten sind, werden all diese Bestimmungen in Zukunft nicht mehr gelten, so die Arbeitnehmerkammer. Der Schutz der Arbeitnehmer werde demnach schwerwiegend verschlechtert.

Dabei sehe die neue europäische Reglementierung in ihrem Artikel 88 ausdrücklich vor, dass die Staaten gesetzlich oder über den Weg von Kollektivverträgen eigene spezifische Regeln zum Schutz der persönlichen Daten annehmen können. Die augenblicklichen nationalen Bestimmungen würden den neuen europäischen Regeln also nicht entgegenwirken.

Aus diesem Grunde fordert die Arbeitnehmerkammer, dass die aktuellen Vorschriften für eine vorherige Genehmigung beibehalten werden. Angesichts zunehmender, psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz in Luxemburg und in ganz Europa sei die vorherige Genehmigung für eine Überwachung am Arbeitsplatz ein wichtige präventive Maßnahme.