/ Nackt in Sicherheitszelle: Schmerzensgeld
Es lagen keine ausreichenden Gründe vor, den 58-Jährigen, der heute in Frankfurt lebt, „so hart zu behandeln und ihm Kleidung zu verweigern“ hieß es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom Donnerstag. Die Straßburger Richter bewerteten dies als Verstoß gegen das Verbot von Folter und menschenunwürdiger Behandlung gemäß Artikel 3 der Menschenrechtskonvention. Ohne Kleidung könne ein Häftling Gefühle der „Angst, Minderwertigkeit und Erniedrigung“ entwickeln.
Der Mann war im Jahr 2000 in der Haftanstalt in Butzbach (Hessen) inhaftiert und hatte sich geweigert, von einer Einzelzelle in einen Gemeinschaftshaftraum umzuziehen. In diesem Raum gab es keine Abtrennung zur Toilette, und dies sei rechtswidrig, argumentierte er. Es kam zu einem Handgemenge mit den Wärtern, das der EGMR jedoch nicht – entgegen der Beschwerde des Ex-Häftlings – als Verstoß gegen Artikel 3 betrachtete.
Der 58-Jährige wurde in eine Sicherheitszelle verlegt und ohne Kleidung gelassen, weil er immer wieder mit Gewalt drohte und Selbsttötungsversuche verhindert werden sollten. Das Landgericht Gießen hat dem Mann anschließend bestätigt, dass die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle ohne Abtrennung zur Toilette illegal sei. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Grundrechtsbeschwerde des Mannes ohne Begründung abgelehnt. Gegen das Urteil kann innerhalb von drei Monaten Berufung beantragt werden.
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