Kleine Unterschiede

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Kürzlich vor einer luxemburgischen Diskothek. Der Türsteher, ein „Kleiderschrank“ von fast zwei Metern, verweigert einem Jugendlichen den Zutritt mit dem Argument, dieser würde Ärger machen.

Auf die Nachfrage des jungen Mannes, warum er das glaube, entgegnet der Rausschmeißer lapidar, dass ihm seine Frisur und sein Piercing an der Augenbraue nicht gefallen würden. Der Gast versucht auf freundliche Art und Weise, den Sicherheitsmann von seiner Harmlosigkeit zu überzeugen. Dieser bleibt jedoch unnachgiebig und wird sogar unfreundlich. Er bedroht den Jugendlichen, der, zusammen mit seinen Freunden, denen Einlass gewährt worden war und die sich solidarisch mit ihrem Freund zeigen, das Feld räumt.

Der Türsteher erklärt diese Entscheidung durch die jahrelange Erfahrung, die er an Diskotüren gesammelt habe. Er könne „einen faulen Apfel“ sofort erkennen.

Ein wenig später wird ebenfalls zwei Besuchern nordafrikanischer Herkunft der Zutritt verwehrt. Sie würden sowieso immer überall Ärger machen. Etwa zwei Stunden später entbrennt jedoch eine Schlägerei zwischen sechs Gästen, die als „harmlos“ eingestuft worden waren. Daraufhin der Kommentar des Sicherheitspersonals: Keiner ist unfehlbar. Die Besucher hätten beim Einlass auf jeden Fall eine gute Figur gemacht.

Das „Centre pour l’égalité de traitement“ (CET) wird regelmäßig mit Klagen von abgewiesenen Disko- und Barbesuchern befasst. Das Zentrum bestätigt, dass oft nur inakzeptable oder vage Gründe für die Abweisung genannt werden. Dabei ist die luxemburgische Gesetzgebung ganz klar. Sie verbietet alle Formen der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Religion, ihrer Überzeugungen, Behinderung, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Rasse oder Ethnie und ihres Geschlechts. Keinem darf also der Eintritt in eine Bar verweigert werden, weil dem Türsteher sein Aussehen nicht passt. Bar- und Diskothekenbesitzer müssten begründete Zutrittsregeln ausarbeiten. Die Gäste müssen über diese Regeln zum Beispiel durch einen Aushang informiert werden. Rausschmeißer müssen diese Vorschriften befolgen.

Die Kehrseite der Medaille …

Andererseits existiert aber auch das Hausrecht. Es besagt, dass der Eigentümer das Recht besitzt, Leuten den Zugang zu seinem Gebäude zu verwehren, ohne einen Grund angeben zu müssen. Es ist verständlich, dass Kunden, die in der Vergangenheit bereits Probleme bereitet haben, die Disko nicht mehr betreten dürfen. Aber es sollte niemand wegen seines Aussehens zurückgewiesen werden. Das Verhalten ist ausschlaggebend. Das äußere Erscheinungsbild gibt nicht immer Aufschluss über den Charakter des Kunden. Das Hausrecht sollte nicht diskriminierend angewandt werden. Viele Bar- und Diskobesitzer handhaben den Eintritt mit dem notwendigen Feingefühl. Es gibt jedoch leider immer wieder traurige Ausnahmen, die das Image des ganzen Berufsstands besudeln.

Es wird des Weiteren auch immer sehr schnell „Diskriminierung“ gerufen, auch wenn, rein faktisch gesehen, keine Benachteiligung stattgefunden hat. Auf diese Art versuchen verschiedene Leute, die sich in der Tat danebenbenommen haben, die Türsteher in die Defensive zu drücken, frei nach dem Motto: „Wenn ich lauter schrei, fühlst du dich schuldig.“ Zum Beispiel eine Bemerkung über die zerrissene Hose, wenn eine Kleiderordnung besteht, kann und darf nicht als Diskriminierung ausgelegt werden.

Deshalb gilt: Wenn man in eine Bar oder eine Diskothek geht, soll man den „Dresscode“ respektieren, sich anständig benehmen, nicht stark angetrunken vor der Eingangstür auftauchen und jeglichen Streitereien aus dem Weg gehen.
So vermeidet man viele Probleme. 

René Hoffmann
rhoffmann@tageblatt.lu