ForumDas Fehlen von Rechtsstaatlichkeit ist nicht nur ein Problem der Dritten Welt

Forum / Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit ist nicht nur ein Problem der Dritten Welt
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In den frühen 2000er-Jahren herrschte unter den akademischen Juristen ein nahezu einhelliger Konsens darüber, dass das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit ein reines „Dritte-Welt-Problem“ sei – also eines, das die fortgeschrittenen Volkswirtschaften des globalen Nordens gelöst hätten. Doch nur etwas mehr als ein Jahrzehnt später wählten die Vereinigten Staaten einen Mann zum Präsidenten, der später einen Aufstand im US-Kapitol anzettelte, sich verschwor, um eine verlorene Wahl zu kippen, nach seinem Ausscheiden aus dem Weißen Haus geheime Dokumente entwendete und schließlich die „Abschaffung“ der US-Verfassung forderte.

* Zum Autor

Antara Haldar ist außerordentliche Professorin für empirische Rechtsstudien an der Universität Cambridge.

Wie konnte ein Problem der „Dritten Welt“ auch zu einem Problem der „Ersten Welt“ werden? In der Tat war es immer so. Die angeblichen Unterschiede zwischen dem Globalen Norden und dem Globalen Süden waren schon immer ein Produkt kolonialen Triumphalismus und entsprachen nicht einer genauen wissenschaftlichen Taxonomie.

Dies war die zentrale Erkenntnis von „Recht und Entwicklung“, einem angeschlagenen Forschungsgebiet, das in den 1970er-Jahren zu (bescheidener) Bekanntheit gelangte. Auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges drängten Organisationen wie USAID und die Ford Foundation Juraprofessoren und Rechtswissenschaftler dazu, ein aktiveres Interesse an der Evangelisierung des Rechts nach westlichem Vorbild zu zeigen (was ein bisschen so ist, als würde ein Pharmaunternehmen ein Labor dafür bezahlen, dass es die Wirksamkeit eines seiner eigenen Medikamente „feststellt“). Doch wie eine kleine Gruppe von Rechts- und Entwicklungswissenschaftlern feststellte, ist das Recht nicht immer „wirksam“ oder „gut“, selbst wenn es „zu Hause“ im Westen ist.

Diese unbequeme Wahrheit ignorierend, fuhren westliche Organisationen damit fort, dem Rest der Welt ihre Vision von Rechtsstaatlichkeit aufzuzwingen. Während Rechts- und Entwicklungsprofessoren eine Zusammenarbeit verweigerten, waren Wirtschaftswissenschaftler, die von der Agenda des Washington-Konsenses (Steuerdisziplin, Deregulierung, Handels- und Kapitalmarktliberalisierung, Privatisierung usw.) durchdrungen waren, nur allzu gerne bereit, die Lücke zu füllen.

In den vergangenen Jahren sind Wellen von wirtschaftswissenschaftlichem Engagement – von „Recht und Wirtschaft“ über die Neue Institutionenökonomik bis hin zur Rechtsursprungstheorie – an die Küsten des Globalen Südens geschwemmt worden. Die durchgängige Botschaft lautete, dass Länder mit niedrigem Einkommen ihre Rechtssysteme modernisieren und alle Traditionen und sozialen Konventionen, die auf „magischem“ und „mystischem“ Denken beruhen (wie Max Weber es einmal formulierte), durch kalte, kalkulierbare rechtliche „Rationalität“ ersetzen müssen.

Nach westlichem Vorbild

Der Westen hat unter der Schirmherrschaft von Programmen wie der Kommission der Vereinten Nationen zur rechtlichen Stärkung der Armen und den Weltweiten Governance-Indikatoren der Weltbank zahlreiche Initiativen gestartet, um nicht nur ein wertvolles Gut zu „exportieren“ – ein Rechtssystem nach westlichem Vorbild – sondern auch um seine Aufnahme zu quantifizieren und zu messen. Eine einflussreiche Initiative, an der ich von Anfang an beteiligt war, ist das von der American Bar Association unterstützte World Justice Project. Das WJP bewertet unter anderem den Zustand der Rechtsstaatlichkeit in kränkelnden (in der Regel als „korrupt“ bezeichneten) Entwicklungsländern und verschreibt dann Behandlungen – in der Regel Elixiere im Stil einer Schocktherapie – zur Stärkung von Eigentums- und Vertragsregelungen.

Die guten Werke des westlichen Rechts haben sich an Orten, die von Vietnam und dem Irak bis nach Afghanistan reichen, zügig fortgesetzt. Doch für keine dieser Initiativen gab es jemals Belege dafür, dass die einfache „Verpflanzung“ von Rechtssystemen erfolgreich sein würde. Im Gegenteil, viele Millionen Dollar wurden für eine zwei Jahrzehnte andauernde Reformanstrengung in Afghanistan ausgegeben, und dennoch lag das Land vor der Rückeroberung durch die Taliban auf Platz 134 von 139 im Rechtsstaatlichkeitsindex 2021 des WJP.

Es gibt zweifellos Probleme mit dieser Art von empirischem Ansatz, wie die Kontroverse um den Doing-Business-Bericht der Weltbank zeigt. Aber noch problematischer ist die zugrunde liegende Theorie. Wie die globale Finanzkrise von 2008 die orthodoxen Wirtschaftswissenschaften, so hat die Präsidentschaft Trumps zentrale Fehler in der Rechtsstaatlichkeitsforschung offengelegt, die lange Zeit verdeckt oder verdrängt worden waren. Dazu gehört vor allem die Annahme, dass das Recht eine entscheidende Rolle dabei spielt, gutes Verhalten hervorzurufen – dass es auf die betreffende Gesellschaft das ausübt, was Rechtswissenschaftler „allgemeine normative Kraft“ nennen.

Doch heute kann niemand mehr leugnen, dass die vorherrschende epistemische Apartheid – die Marginalisierung derjenigen, die sich mit den „Problemen“ der Schaffung und Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit befassen – innerhalb der juristischen Fakultäten den westlichen Ländern ebenso geschadet hat wie dem Rest der Welt. Dies wird sogar in den eigenen Berichten des WJP deutlich, die eine deutliche Verschlechterung der Rangliste der Rechtsstaatlichkeit der USA in fünf aufeinanderfolgenden Jahren von 2017 bis 2021 zeigen.

Ein universelles Phänomen

Obwohl sich die USA im Jahr 2022 von Trumps Verachtung für die Rechtsstaatlichkeit etwas erholt haben, könnten sie beim nächsten Mal nicht mehr so viel Glück haben. Trump hat bereits seine Kampagne für die Präsidentschaftswahlen 2024 angekündigt und den Ausschuss des Repräsentantenhauses vom 6. Januar als „Känguru-Gericht“ abgetan. Darüber hinaus ist die Republikanische Partei, die sich ganz auf Trump eingestellt hat, nach wie vor bestrebt, die Werte zu untergraben, die die Grundlage der Rechtsstaatlichkeit bilden.

Das Entstehen einer sozialen Ordnung durch die Einrichtung von gesetzesähnlichen Systemen ist ein universelles Phänomen. Es geschieht, wenn sich Individuen einem entstehenden sozialen Konsens zur Unterstützung eines solchen Systems anschließen, und dieser Prozess folgt in der Regel in jedem Land demselben Muster. Aber das Verständnis der grundlegenden Struktur und der normativen Vorzüge der Rechtsstaatlichkeit hilft uns nicht wirklich, die zugrunde liegenden Mechanismen zu verstehen.

Glücklicherweise erhalten jetzt, da wir den globalen Charakter der mit der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit verbundenen Herausforderungen erkennen, wichtige, aber lange vernachlässigte Bereiche der Rechtswissenschaft (einschließlich empirischer Rechtsstudien, Recht und Psychologie, Verhaltensrecht und -ökonomie sowie Recht und Emotionen) die Aufmerksamkeit, die sie verdienen. Je mehr wir strenge wissenschaftliche Analysen in die Untersuchung der Rechtsstaatlichkeit einbringen können, desto besser können wir sie verstehen und schützen, sowohl in der „Dritten Welt“ als auch in der „Ersten Welt“.


Übersetzung: Andreas Hubig
© Project Syndicate, 2022