Wahlbüros: Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und die Regeln

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Rechts im Hintergrund zwei Wahlkabinen, ganz im Vordergrund eine grüne Urne, dazwischen Schulkinder. Ihnen wurde gestern – wie hier im Crauthemer Wahlbüro – erklärt, wie die „Großen“ am Sonntag über die Zukunft des Landes bestimmen werden. Doch wie ist so ein Wahlbüro eigentlich zusammengesetzt?

Im zweiten Kapitel des Gesetzestextes, das die Gemeinde-, Legislativ- und Europawahlen regelt, werden Zusammensetzung und Funktionsweise der etlichen hundert Wahlbüros im Lande genau erklärt. So heißt es unter anderem, dass jedes Büro aus einem Präsidenten und vier Assessoren – bzw. Beisitzenden – besteht. Diese effektiven Mitglieder des Büros werden von einem Sekretär assistiert. In größeren Gemeinden, die mehr als 15.000 Einwohner zählen, besteht das Hauptwahlbüro aus einem Präsidenten, sechs Assessoren sowie einem Sekretär und einem beigeordneten Sekretär. In den Kantonalhauptorten sind es die Präsidenten der Gerichte oder deren Stellvertreter, die dem Hauptwahlbüro vorstehen. Die Präsidenten suchen sich die weiteren Büromitglieder aus.

Es gibt keine besonderen Regeln, um Mitglied eines Wahlbüros werden zu können. Wer im Besitz aller Bürgerrechte – also beispielsweise nicht vorbestraft ist – und darüber hinaus lesen und schreiben kann, ist bereits qualifiziert. Über ihre Aufgaben und Rechte werden die Büromitglieder einerseits vom Präsidenten und andererseits durch ein Schreiben des Innenministers informiert.

Übrigens sind teils erhebliche Strafen vom Gesetz vorgesehen, wenn man gegen die auferlegten Pflichten verstößt. Man darf etwa nicht selbst Kandidat sein oder mit einem Kandidaten eng verwandt sein, wenn man bei der Stimmauszählung mitmacht. Um 8 Uhr werden die Wahlbüros am Sonntag ihre Türen öffnen. Die Aufgabe der Mitglieder der Büros ist es hauptsächlich, den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen zu überwachen. Der Vorsitzende des Büros verfügt über besondere Rechte, kann etwa eine Person, die durch ihr Benehmen den Ablauf der Wahl stört, des Lokals verweisen oder auch die Polizei alarmieren.

Notfalls darf ein Wähler verpflichtet werden

Sobald um 14 Uhr die Wahlbüros ihre Türen schließen, wird mit der Auszählung der Stimmen begonnen. Die Ergebnisse der einzelnen Büros werden gleich anschließend an das zentrale Wahlbüro der jeweiligen Gemeinde weitergereicht. Sobald sie dort überprüft worden sind, werden sie an das „Centre des technologies de l’information de l’Etat“ weitergeleitet.

Auch ist es so, dass die Mitglieder der Wahlbüros für ihre Arbeit im Dienste der Allgemeinheit eine finanzielle Entschädigung erhalten, die je nach Zahl der Wähler variieren kann. Präsidenten und Sekretäre erhalten dabei etwas mehr als die Assessoren. Doch was geschieht eigentlich, wenn am Sonntag in diesem oder jenen Wahlbüro einer der Assessoren fehlt? Etwa, weil er krank geworden ist? In diesem Fall ist meistens bereits im Vorfeld ein Plan B ausgearbeitet worden, sprich für Ersatz gesorgt. Sollte dies nicht zutreffen, so kann der Präsident des jeweiligen Büros einen Wähler, der gerade anwesend ist, dazu verpflichten, das Amt des Assessoren zu übernehmen.

Übrigens: Jeder Kandidat hat das Recht in den Wahlbüros Zeugen zu benennen, die den Ablauf der Stimmabgabe überwachen, aber nicht eingreifen können. Sie dürfen ebenfalls bei der Auszählung präsent sein. Hier dürfen sie gegebenenfalls Protest einlegen. Ist dies der Fall, wird das an das Innenministerium weitergeleitet, das darüber zu entscheiden hat, ob die Auszählung wiederholt werden muss.