Obacht, Sie werden beobachtet: Spanner sind im wirklichen Leben und im Netz aktiv

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Der Voyeurismus gehört schon fast zum Alltag. Im Internet, auf Werbetafeln, im Fernsehen, in der Boulevard- Presse … überall wird gespannt. Nimmt man aber Fotos oder Videos einer Person ohne das Wissen oder die Einwilligung des Betroffenen in dessen Privatbereich auf, dann macht man sich strafbar.

Im letzten Jahr beschäftigte der Fall eines Mannes, der während mehrerer Jahre in Bussen mit seinem Handy unter die Röcke von Frauen filmte, die Medien. Vor allem der Umstand, dass die Justiz keine Handhabe gegen den Mann hatte, ärgerte viele Menschen. Denn diese Form des Voyeurismus ist nicht strafbar, weil sie sich im öffentlichen Raum abgespielt hat.

2017 gab es im Polizeibezirk Luxemburg insgesamt drei Fälle von Voyeurismus, wurde damals erklärt. In zwei Fällen handelte es sich aber lediglich um Versuche. Auch sie blieben ohne juristische Folge. Seither wurde kein neuer Fall von Voyeurismus hierzulande gemeldet, so Justizminister Félix Braz („déi gréng“) in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der LSAP-Abgeordneten Claudia Dall’Agnol. Alle Voyeurismus-Versuche wurden zu den Akten gelegt, und das ohne Nachspiel für die Spanner. Der Grund hierfür: Die Fälle fielen nicht unter das Strafrecht.

Aber was ist eigentlich Voyeurismus? Dabei handelt es sich um eine Art Neugier. Der Begriff bezeichnet das heimliche Betrachten von Personen, im weiteren Sinne aber auch die Lust am Betrachten. Er stammt vom französischen Wort „voyeur“ (Seher) ab. In einigen Fällen verspüren Voyeure beim Beobachten sexuelle Erregung oder gar Befriedigung. Strände, Toiletten, Umkleidekabinen und Saunen gehören zu jenen Orten, an die sie sich besonders gerne begeben. Auch durch Fenster, Schlüssellöcher usw. wird fleißig gespannt.

Zudem sind Voyeure oft im Internet unterwegs. Sie hacken z.B. die Webcams von Computern und erhalten so einen Einblick ins Privatleben ihrer Opfer – ohne dass diese etwas hiervon merken. Mediziner sehen im Voyeurismus eine Persönlichkeitsstörung. Von einer Krankheit wird erst gesprochen, wenn der Spanner immer wieder den Zwang verspürt, anderen Menschen bei intimen Tätigkeiten oder beim Sex zuzusehen. Dann wird eine Therapie fällig.


Das Gesetz

Der Begriff „Voyeurismus“ existiert nicht als solcher in den Gesetzestexten. Auch das Strafgesetzbuch beinhaltet keinen Voyeurismus-Artikel. In der Regel wird Voyeurismus in Zusammenhang mit anderen Vergehen wie Sittlichkeitsdelikten, der Erregung öffentlichen Ärgernisses, vorsätzlicher Körperverletzung, illegalem Filmen, Hausfriedensbruch, Verletzung der Privatsphäre, Mobbing, Stalking usw. behandelt. Justizminister Braz hat zwar vor gut einem Jahr angekündigt, die Lage zu analysieren und die Gesetzestexte gegebenenfalls nachzubessern, konkret passiert ist seither aber noch nichts. Laut Gesetz über den Schutz der Privatsphäre können Verletzungen des Privatbereichs oder illegale Video- oder Fotoaufnahmen einer Person an einem nicht-öffentlichen Ort mit Haftstrafen bis zu acht Tagen und Geldbußen zwischen 251 und 5.000 Euro geahndet werden.


Im Ausland

Die Gesetzgebung in anderen europäischen Ländern beinhaltet Passagen über den Voyeurismus. In Belgien z.B. existiert inzwischen ein Gesetz, das saftige Strafen für Spanner vorsieht. In Frankreich hat der Gesetzgeber 2015 einen nationalen Aktionsplan gegen Belästigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln ausgearbeitet. Ein Gesetz von 2018 sieht Haftstrafen von bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro für Spanner vor.

In Deutschland ist Voyeurismus kein Straftatbestand. Allerdings werden sowohl das Aufnehmen von Fotos oder Filmen einer Person ohne deren Einwilligung als auch das Spannen in privaten Räumen strafrechtlich verfolgt. Gleiches gilt in der Schweiz und in Österreich. England, Wales und Schottland haben ebenfalls ein Gesetz gegen das Filmen oder Fotografieren einer Person ohne deren Einwilligung oder Wissen verabschiedet.