JustizNicht alles ist erlaubt: Die Zuständigkeit von Sicherheitsdiensten auf „Schueberfouer“ und „Fête de la musique“

Justiz / Nicht alles ist erlaubt: Die Zuständigkeit von Sicherheitsdiensten auf „Schueberfouer“ und „Fête de la musique“
Nicht jeder Sicherheitsdienst darf alles. Wer das Riesenrad oder andere Spiele auf der „Schueberfouer“ überwachen soll, braucht dafür eine Genehmigung vom Justizministerium. Foto: Editpress/Fabrizio Pizzolante

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Bei größeren öffentlichen Veranstaltungen sind oft auch private Sicherheitsfirmen im Einsatz. Mit deren Aufgaben und den dafür nötigen Genehmigungen beschäftigt sich diese Woche das Bezirksgericht Luxemburg. Konkret geht es um zwei beliebte Volksfeste.

Wenn das Personal einer Sicherheitsfirma mehr tut, als die Besucher eines Festes oder eines Konzertes am Eingang zu kontrollieren, dann brauchen sie dazu eine spezielle Genehmigung vom Justizministerium. Das gilt vor allem, wenn es um Personen- oder Objektschutz geht. Also beispielsweise um Bodyguard-Dienste oder Gebäudeüberwachung.

In der Theorie scheint die Frage der Zuständigkeit dieser Firmen klar geregelt, was in der Praxis vielleicht nicht immer so deutlich zu erkennen ist, wie der Prozess, der am Montag vor dem Bezirksgericht Luxemburg begonnen hat, zeigt. Konkret geht es um den Einsatz von Sicherheitsdiensten bei der „Schueberfouer“ 2016, im Auftrag der Stadt Luxemburg, und bei der „Fête de la musique“ 2019, im Auftrag der Stadt Düdelingen. In beiden Fällen waren die beschuldigten Firmen ausschließlich für die Einlasskontrolle eingeteilt. Ihnen wird aber vorgeworfen, ebenfalls im Bereich Objektschutz tätig gewesen zu sein, wozu ihnen aber die nötige Zulassung fehlte.

Zuerst ging es am Montagmorgen um die „Schueberfouer“.  „Wo liegt das Problem?“, fragt der Oberste Richter einen der damaligen Ermittler? Die beschuldigte Sicherheitsfirma habe nichts Falsches gemacht, sie habe nur den Einlass der Besucher und während der Auf- und Abbauphase des Jahrmarktes auch die Ankunft respektive die Abfahrt der Lastwagen auf dem „Glacis“ in geordnete Bahnen gelenkt. Eine andere Sicherheitsfirma, welche über die nötige Objektschutz-Genehmigung verfügte, sei ebenfalls vor Ort gewesen, um die Spiele und Zelte zu überwachen. Somit seien die Zuständigkeiten klar getrennt gewesen. Der damalige Ermittler scheint das aufgrund seiner Berichte aber anders wahrgenommen zu haben. Doch dafür fehlen Beweise und auch die Faktenlage zeichnet ein anderes Bild. 

„Mangel an Objektivität“

Die anderen Zeugen, darunter der langjährige „Fouermeister“ Marc Weydert, können den Eindruck des Ermittlers ebenfalls nicht bestätigen. Dessen Nachforschungen seien nicht unbedingt sehr objektiv gewesen, er habe auch persönliche Einschätzungen in seinen Bericht einfließen lassen, was ihm gar nicht zustehe, so der Richter. Fast wirke es, als habe der Ermittler noch eine offene Rechnung mit der Stadt Luxemburg begleichen wollen. Der Richter lässt jedenfalls wenig Zweifel daran aufkommen, dass er die im Fall „Schueberfouer“ gegen die Sicherheitsfirma gerichteten Vorwürfe als ziemlich haltlos ansieht.

Etwas anders, aber nicht wesentlich anders sieht es bei der zweiten Veranstaltung, der „Fête de la musique“ in Düdelingen im Juni 2019, aus. Auch hier sieht der Ermittler, derselbe wie auf der „Schueberfouer“, einen klaren Verstoß gegen das Zuständigkeiten-Gesetz. Damals sei zumindest zeitweise nur die Sicherheitsfirma vor Ort gewesen, die außer für den Personeneinlass keine Zulassung gehabt habe. Theoretisch wäre es also möglich, dass sie sich unter Umständen auch um andere Aufgaben, wie das Bewachen der Bühne, gekümmert haben könnte.

Die Aussagen der Verantwortlichen der „Fête de la musique“ aus Düdelingen werden am Dienstag (25.1.) Auskunft geben.