Keine Fälle heimlicher Sterbehilfe bekannt

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In einer parlamentarischen Anfrage beschäftigt sich der Abgeordnete Fernand Kartheiser (ADR) mit der Sterbehilfe. Von der Gesundheitsministerin Lydia Mutsch will Kartheiser wissen, ob der Verdacht besteht, dass es in Luxemburg Fälle von heimlicher Sterbehilfe gibt. Als Ursache für seine Frage nennt Kartheiser eine Statistik im Bericht der zuständigen Kommission, in der es um zehn „gemeldete Fälle“ von Sterbehilfe im Jahr 2016 geht. Ferner sei im Mai bei einem Symposium in Belgien gesagt worden, so Kartheiser, dass es in Belgien viele heimliche und somit illegale Sterbehilfefälle gibt.

Der Abgeordnete möchte ferner von der Ministerin wissen, was die Konsequenzen für einen Mediziner, das medizinische Personal oder gänzlich andere Personen wären, wenn sie diese heimliche Sterbehilfe praktizierten. Auch stellt er die Frage, ob Mediziner und das Personal verpflichtet sind, Verdachtsfälle der Staatsanwaltschaft zu melden. Darüber hinaus stellt Kartheiser die Glaubwürdigkeit einer Kontrollkommission in dieser Sache in Frage und will wissen, ob die Regierung es – im Interesse der Objektivität – für wichtig erachtet, dass in einer solchen Kommission keine Personen sitzen, die selbst Euthanasie praktizieren, praktiziert haben beziehungsweise Vorteile aus der Euthanasie ziehen. Und ob in Luxemburg garantiert wird, dass solche Menschen nicht in der Kontrollkommission sitzen.

Die Kontroll- und Evaluierungskommission werde durch das Euthanasiegesetz vom 16. März 2009 eingesetzt. Demnach muss diese Kommission alle zwei Jahre eine Bilanz vorlegen, was sie bislang viermal getan hat, schreibt die Ministerin in ihrer Antwort. Die Kommission soll in ihren Berichten auf Probleme aufmerksam machen und Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Zwischen 2009 und 2016 wurden demnach 52 Fälle von Sterbehilfe praktiziert. In keinem dieser Berichte gebe es einen Hinweis auf heimliche oder illegale Sterbehilfe.

Gesetzlicher Rahmen

Dem Ministerium seien auch keine Fälle von verdeckter Sterbehilfe bekannt. Wenn es solche Fälle geben würde, sei es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, der Gerichtsbarkeiten und eventuell der Ärztekammer, Sanktionen und/oder entsprechende Disziplinarmaßnahmen gegen den betreffenden Mediziner auszusprechen. Die Euthanasiegesetzgebung sei genau deshalb geschaffen worden: Um der Sterbehilfe einen gesetzlichen Rahmen zu geben. Laut Gesetz setze sich die Kommission aus neun Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung auf diesem sensiblen Gebiet ausgewählt würden. Drei der Mitglieder seien Ärzte, so die Ministerin, und drei seien Juristen. Von den Juristen vertrete einer die Ärzteschaft und zwei die Patienten.

In quasi allen Fällen von Sterbehilfe sei der Name des ausführenden Mediziners der Kommission nicht bekannt. Dies habe damit zu tun, dass dieser erste Teil des Formulars, in dem der Arzt vermerkt ist, nur dann geöffnet wird, wenn die Kommission den Verdacht hegt, etwas könnte nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Wenn in einem solchen Fall mindestens sieben Mitglieder der Kommission der Meinung sind, dass das Gesetz nicht eingehalten worden ist, so die Ministerin, dann schaltet die Kommission die Staatsanwaltschaft und/oder die Ärztekammer ein. Die Kontrollkommission habe allerdings seit ihrem Bestehen noch nie die Staatsanwaltschaft oder die Ärztekammer wegen eines solchen Verdachtes, dass eine Unregelmäßigkeit aufgetreten sei, einschalten müssen.