Grenzgänger müssen bei der Wahl ihrer Luxemburger Steuerklasse aufpassen

Grenzgänger müssen bei der Wahl ihrer Luxemburger Steuerklasse aufpassen

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Ab dem 1. Januar 2018 tritt ein weiterer Teil der Steuerreform in Kraft. Betroffen davon sind vor allem verheiratete Grenzgänger. Sie können unter Umständen steuerlich entlastet werden. Das System wird aber deutlich komplizierter.

Ab 2018 können steuerpflichtige verheiratete Arbeitnehmer in Luxemburg zwischen den Steuerklassen wählen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können künftig entscheiden, ob sie getrennt oder gemeinschaftlich steuerlich veranlagt werden. Entscheiden sie sich für Ersteres, fallen beide Ehepartner in die Steuerklasse 1. Da diese unterm Strich ungünstiger ist, dürften voraussichtlich nicht allzu viele Paare davon Gebrauch machen.

Bei den verheirateten Grenzgängern ist die Sache deutlich komplizierter. Auch sie haben eine Wahlmöglichkeit zwischen den Steuerklassen, allerdings nur wenn sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

„Prinzipiell gilt, dass jeder steuerpflichtige verheiratete Grenzgänger, der mindestens 90 Prozent seines sogenannten Welteinkommens aus Luxemburg bezieht, steuerlich so behandelt werden kann wie ein gebietsansässiger. Voraussetzung ist aber, dass er das auch beantragt“, erklärt Séverine Moca, Direktorin für Steuern bei PwC Luxembourg.

Steuertabelle

Trotz der Verbesserungen, die die Steuerreform den Arbeitnehmern bringt, weist diese erhebliche Lücken auf. So werden Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit im Vergleich zu Kapitaleinkommen oder Unternehmensgewinnen immer noch deutlich ungerechter besteuert.
Um mehr Steuergerechtigkeit herzustellen, ist es also zwingend notwendig, auch Unternehmensgewinne und Kapitaleinkünfte deutlich stärker zu besteuern, als das bisher der Fall war. Auch muss die Steuertabelle künftig an die Inflation angepasst werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Realeinkommen nicht erodieren. Durch die Nicht-Anpassung der Steuertabelle an die Inflation verloren die Arbeitnehmer in der Vergangenheit immer wieder an Realeinkommen.
Die automatische Anpassung der Steuertabelle an die Inflation wäre also ein wichtiger Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit.

Nur das Einkommen des Grenzgängers zählt bei den 90 Prozent

Zur Bestimmung der Schwelle der 90 Prozent werde ausschließlich das Einkommen des steuerpflichtigen Grenzgängers in Betracht gezogen, nicht aber das des Ehepartners, außer bei den belgischen Grenzgängern. Bei ihnen gilt die Schwelle von 50 Prozent, allerdings bezogen auf das Haushaltseinkommen – also des Gesamteinkommens beider Eheleute.

Das Steueramt hatte vor Kurzem ein diesbezügliches Schreiben verschickt. So können beispielsweise französische und deutsche verheiratete Grenzgänger den Zugang zur günstigeren Steuerklasse 2 beantragen. Beantragen sie diese nicht, wird ihnen automatisch die ungünstigere Steuerklasse 1 zugeteilt. Allerdings wird ihnen auf ihrer Lohnsteuerkarte nicht die Steuerklasse 2 vermerkt, sondern ein Steuersatz, der im Vorfeld aufgrund der dem Steueramt vorliegenden Informationen bestimmt wird.

Noch keine Zustimmung der „Chamber“

Zu der 90-Prozent-Regel gibt es allerdings zwei Ausnahmen. „Bezieht beispielsweise ein französischer Grenzgänger nur 80 Prozent seines Einkommens aus Luxemburg und den Rest beispielsweise aus Vermietungen und Kapitaleinkünften in Frankreich, kann er trotzdem in den Genuss des günstigeren Steuersatzes der Steuerklasse 2 kommen, wenn diese anderen Nettoeinkünfte geringer sind als 13.000 Euro jährlich“, so Séverine Moca weiter.
Eine zweite Ausnahme gibt es für Grenzgänger, wenn sie teilweise für ihren Luxemburger Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Überschreitet dies nicht 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, werden diese bei der Bestimmung der 90-Prozent-Schwelle angerechnet. Allerdings steht für beide Ausnahmen noch die parlamentarische Zustimmung aus.

Welche Option für den einzelnen Steuerzahler günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Hilfestellung kann der Steuerrechner des Steueramtes geben. Mit diesem können die Bürger die verschiedenen Varianten durchspielen. Außerdem können Steuerpflichtige ihre Steuerklasse auch nachträglich ändern, wenn diese sich als günstiger erweisen sollte. „Nehmen wir den Fall eines verheirateten Grenzgängers aus Deutschland“, so Moca weiter. „Verdient dieser 50.000 Euro brutto pro Jahr und seine Ehefrau in Deutschland 35.000, dann müsste er in Steuerklasse 2 dieses Jahr 2.329 Euro bezahlen, in Steuerklasse 1 wären das 7.039 Euro. Bei einer gemeinsamen Veranlagung 2018 wären das 4.604 Euro.“

Gemeinsame Veranlagung kann Steuern sparen

Anders gestaltet sich folgender Fall: Eine Grenzgängerin aus Frankreich hat ein jährliches Bruttoeinkommen in Luxemburg von 80.000 Euro, ihr Ehemann, der in Frankreich arbeitet, verdient 20.000 Euro. „In Steuerklasse 1 würde die Steuerpflichtige im kommenden Jahr 18.143 Euro oder 25,5 Prozent Steuer zahlen“, erklärt Séverine Moca. „Entschließt sich das Paar hingegen für eine gemeinsame Veranlagung, fällt die Steuerlast fast um die Hälfte auf 9.978 Euro oder 14,33 Prozent.“

Es lohnt sich also für alle verheirateten Grenzgänger, nachzurechnen, welche Option für sie die meisten Vorteile bietet.Paare, die in einem PACS oder in Deutschland in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können zwar nicht direkt in den Genuss der Steuerklasse 2 kommen, dies aber über ihre Steuererklärung im Nachhinein regeln.

Jang de Kapadokier
8. November 2017 - 17.18

Wow, net 1 vun den ugeschwate Punkten ass richteg duergestallt ginn . Onverantwortlech .

John Doe
8. November 2017 - 17.02

An GAMBIA: Wenn Ihr bei den Wahlen nicht verlieren wollt: Reduziert die Last (das könnte man nämlich schon als Abzocke bezeichnen) der Steuerklassen 1 und 1A massiv. Massiv bedeutet 50%.