Nach HochwasserGeschädigte Firmen können Kurzarbeit bis zum 31. Juli beantragen

Nach Hochwasser / Geschädigte Firmen können Kurzarbeit bis zum 31. Juli beantragen
Die Aufräumarbeiten nach den Regenfällen vom 14. und 15. Juli dauern an. Durch die Naturkatastrophe wurden auch Firmengebäude beschädigt oder zerstört Foto: Harald Tittel/dpa

Jetzt weiterlesen! !

Für 0,59 € können Sie diesen Artikel erwerben.

Sie sind bereits Kunde?

Durch das Hochwasser vom 14. und 15. Juli wurden Arbeitsräume beschädigt oder gar völlig zerstört – nun stehen viele Unternehmen mit dem Rücken zur Wand. Mit der Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen, möchte das Luxemburger Wirtschaftsministerium den betroffenen Betrieben helfen.

Die Luxemburger Regierung teilt am Dienstagmorgen mit, dass sie ab dem 31. Juli auf Guichet.lu Formulare zur Beantragung von Kurzarbeit anbietet. Aufgrund der starken Niederschläge und anschließenden Überschwemmungen vom 14. und 15. Juli haben nämlich viele Unternehmen einen hohen Materialschaden erlitten, weshalb das Wirtschaftsministerium diese unterstützen will. Das meldet die Luxemburger Regierung am Dienstagmorgen. 

Diese Initiative richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Arbeitnehmer, die Leidtragende der Naturkatastrophe von vergangener Woche sind. In der Zeit, in der ein Unternehmen die Kurzarbeit in Anspruch nimmt, werden 80 Prozent der Gehälter der Beschäftigten vom Staat übernommen. Die geringste Summe, die ihnen ausgeschenkt wird, darf aber nicht unter dem Mindestlohn liegen. Maximal werden 250 Prozent des Mindestlohns ausgezahlt. Die Unternehmen müssen weiterhin Sozialabgaben zahlen und werden lediglich für ihre aktiven Stunden bezahlt. Außerdem dürfen keine Mitarbeiter aus finanziellen Gründen entlassen werden. 

Um den „chômage partiel“ anfragen zu können, müssen die Unternehmen Opfer finanzieller Schwierigkeiten, einer Einschränkung der ausgeübten Aktivitäten oder der vollkommenen Inaktivität geworden sein. Die Gründe sind vielfältig: Zerstörung oder Beschädigung von Material und Einschränkung der Produktion können beispielsweise angeführt werden. Für Bauunternehmen gilt die Hilfe in diesem Fall nicht. Bauunternehmen, bei denen die Bagger nun wegen der Unwetter stillstehen, haben aber die Möglichkeit, sich für den „chômage dû aux intempéries“ einzuschreiben. 

Der „chômage partiel“ kann ebenfalls von einzelnen Personen angefordert werden. Dazu müssen die Betroffenen in Luxemburg mit einem CDD oder CDI angestellt sein. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die betroffene Person ihren Beruf nicht mehr zur Gänze ausführen kann und sie zu diesem Zeitpunkt nicht krankgeschrieben ist. Die Möglichkeit der Kurzarbeit ist ebenfalls nicht für Azubis oder Interim-Angestellte verfügbar. 

Bevor der Antrag bei MyGuichet.lu gestellt werden kann, muss der Arbeitgeber sämtliche Angestellten, die Personaldelegation und falls gegeben den Gewerkschaften im Voraus informieren. Die Kurzarbeit kann bis zum 31. Juli eingeschlossen angefragt werden. Nach Ablauf der Frist werden die Anfragen abgelehnt. Weitere Informationen gibt es beim Konjunkturausschuss des Wirtschaftsministeriums.