Entscheidung: Regeln zu Studien-Beihilfen für Grenzgänger sind zu streng

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Die Bedingungen, die Grenzgänger erfüllen müssen, damit ihre Kinder in Luxemburg Studienbeihilfen beziehen können, sind zu streng, findet der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Gute Nachrichten für die Studierenden aus dem nahen Ausland. Der EuGH hat entschieden, dass die Hürden für sie, um in Luxemburg Studienbeihilfen zu beziehen, zu hoch sind.
Geklagt hatte der Sohn eines Grenzgängers aus Frankreich vor dem Luxemburger Verwaltungsgericht. Er hatte hierzulande finanzielle Beihilfen für ein Studium in Straßburg beantragt. Sein Vater hatte mit Unterbrechungen von Oktober 1991 bis September 2014 in Luxemburg gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Antrages war der Vater im Großherzogtum steuerpflichtig und hatte mehr als 17 Jahre lang in die Luxemburger Sozialkasse eingezahlt. Das Hochschulministerium lehnte den Antrag auf Studienbeihilfe ab, die Bedingungen seien nicht erfühlt. Der Vater hatte im Referenzzeitraum von sieben Jahren insgesamt keine fünf Jahre in Luxemburg gearbeitet.

Das luxemburgische Verwaltungsgericht hatte sich an den EuGH gewandt. Es wollte geklärt haben, ob die Bedingungen, die Luxemburg an die Kinder von Grenzgängern stellt, mit dem Ziel des Gesetzes vereinbar sind. Offiziell beabsichtigt das Gesetz, den Anteil von Personen mit einem Hochschuldiplom zu erhöhen. Dem ist nicht so, findet der EuGH. Die Vorschrift gehe über das hinaus, was notwendig ist, um das vorgegebene Ziel zu erreichen, urteilte der Gerichtshof.

Referenzzeitraum von sieben Jahren

Dabei störe den EuGH vor allem der Referenzzeitraum von „nur“ sieben Jahren, analysiert die Sprecherin der Studierendenorganisation UNEL, Vicky Reichling, das Urteil. Dass es Regeln geben muss, sei einleuchtend, da ansonsten jeder für kurze Zeit in Luxemburg arbeiten kann, um dann von den Studienbeihilfen zu profitieren.

In der Sprache der Richter heißt es, dass eine „Verbundenheit zu Luxemburg“ bestehen muss. Allerdings reichen in den Augen der Richter kurze Unterbrechungen der Arbeit, wie im verhandelten Fall geschehen, nicht aus, um diese Verbundenheit der Grenzgänger und ihrer Kinder zum Großherzogtum „zu beseitigen“.

Die Studierendenorganisation wartet nun ab, wie der Staat vorgehen wird. Einerseits könnte der Gesetzgeber einfach den Referenzzeitraum verlängern. Dazu hätte die UNEL keine Einwände. Sollte das Gesetz jedoch komplett umgeschrieben werden, warnt die UNEL davor, die Finanzbeihilfen für die einzelnen Studierenden zu kürzen.

Die Beihilfen ermöglichen es, dass viele Menschen studieren können, die von ihren Eltern nicht finanziell unterstützt werden. Auf der anderen Seite bedeuten Darlehen, dass die Studierenden sich verschulden müssen, um eine Hochschulbildung zu erhalten. Die UNEL sucht nun den Dialog mit dem Ministerium.

Bildungsminister Claude Meisch (DP) zeigte sich gestern wenig überrascht über die Entscheidung des EuGH. „Wir haben mit einem solchen Urteil gerechnet“, sagte er. Er geht davon aus, dass die Regierung relativ schnell einen Gesetzentwurf für eine Novelle vorlegen kann. Nun müsse geschaut werden, wie das Kriterium der „Verbundenheit mit Luxemburg“ besser geregelt werden kann – ob etwa der Referenzzeitraum verändert wird. Wie genau das neue Gesetz aussehen soll, sei zu diesem Moment allerdings noch nicht klar, sagte Meisch gegenüber dem Tageblatt.

Le républicain zu London
11. Juli 2019 - 18.43

In Frankreich z.B. gibt es auch Studienbeihilfen, aber man muss dort wohnen und die nur für das Studium an der nächste gelegenen Universität es sei denn dass, die einen spezifischen Studienbereich nicht anbieten kann....aber man muss Einwohner im Lande sein...? Für frontaliers gibt es nichts, aber wer geht schon, nach Frankreich arbeiten es ist eben umgekehrt , und deshalb muss Luxemburg eben zahlen!...

Anne
11. Juli 2019 - 14.39

An engem aneren Land géif daat net goen,mais hei zu Letzeburg geed alles.Letzebuerg muss fir alles opkommen.

Jemp
11. Juli 2019 - 10.46

Ich warte noch darauf, dass der EuGH Luxemburg dazu verknackt, jedem, der einmal hierzulande getankt hat, lebenslänglich den Revis zu bezahlen.